Schwerbehindertenvertretung - Heranziehung - Vertretung

Eine Schwerbehindertenvertretung kann nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass über die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl hinaus weitere Mitglieder generell zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von der Arbeit freigestellt werden.
Nur wenn die beiden erstgenannten verhindert sind und Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen, kann ein weiteres Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl diese Tätigkeiten wahrnehmen.

BAG vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03

Zum kompletten Urteilstext

 

zu weiteren Urteilen