Schwerbehindertenvertretung - Heranziehung - Vertretung
Eine Schwerbehindertenvertretung kann nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass über
die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied mit der höchsten
Stimmenzahl hinaus weitere Mitglieder generell zur Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben von der Arbeit freigestellt werden.
Nur wenn die beiden erstgenannten
verhindert sind und Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen, kann
ein weiteres Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl diese Tätigkeiten wahrnehmen.
BAG vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03
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