Kündigung: Zustimmung des Integrationsamtes auch wenn GdB noch nicht festgestellt ist
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem jetzt
veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des
Integrationsamtes zu einer Kündigung auch dann einholen muss, wenn die
Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung vom
Versorgungsamt noch nicht festgestellt worden ist, der Arbeitnehmer aber bereits
einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt hat. Der
entgegenstehende Wortlaut des § 90 Abs. 2a SGB IX sei "korrigiert" auszulegen.
ArbG Düsseldorf vom 29.10.2004 (Aktenzeichen: 13 Ca 5326/04)
ArbG vom 29.10.2004 – 13 Ca 5326/04 (SGB IX)