Schwerbehinderte genießen Sonderkündigungsschutz - auch
wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß
Ein als Klempner beschäftigter Arbeitnehmer war seit 2002 als Schwerbehinderter
anerkannt. Die Schwerbehinderteneigenschaft hatte er seinem Arbeitgeber
allerdings nie mitgeteilt. Im Juli 2004 kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis betriebsbedingt. Die vorherige Zustimmung des
Integrationsamtes holte er nicht ein, weil ihm die Behinderung nicht bekannt
war. Unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung teilte der Mitarbeiter dem
Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft mit und klagte gegen die
Kündigung.
Er hielt sie für unwirksam, weil die Beteiligung des Integrationsamtes auch dann
erforderlich sei, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung wisse.
Maßgeblich sei allein die tatsächliche Anerkennung.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Kassel folgte dieser Ansicht und gab der
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
ArbG Kassel, Urteil vom 19. 11. 2004, Az.: 3 Ca 323/04
Zustimmung auch bei Unkenntnis erforderlich
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eines
schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes, § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Beantragung der
Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam. Nach der seit dem 1.5.2004 eingeführten Vorschrift des
§ 90 Abs. 2a SGB IX wird keine Zustimmung benötigt, wenn im Zeitpunkt der
Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht „nachgewiesen“ ist.
Das ArbG Kassel ist eines der ersten Gerichte, das zu entscheiden hatte, ob es
für diesen Nachweis auf die Kenntnis des Arbeitgebers ankommt. Die Richter
urteilten, dass es bereits ausreiche, wenn ein entsprechender
Feststellungsbescheid vorliegt. Ob der Arbeitgeber davon wisse, sei unerheblich.
Trotz der Neuregelung des § 90 Abs. 2a SGB IX besteht also auch weiterhin der
Sonderkündigungsschutz unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. War dem
Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt, muss der Arbeitnehmer dies
innerhalb 1 Monats nach Zugang der Kündigung mitteilen. Andernfalls verliert er
den Sonderkündigungsschutz.