Kündigung wegen Verweigerung von Überstunden
rechtens
Verweigert ein Arbeitnehmer mehrfach die ihm angetragenen Überstunden, riskiert
er die fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.
Die Richter wiesen damit die Klage eines technischen Angestellten gegen eine
Wohnungsbaugesellschaft zurück (ArbG Frankfurt, Urteil vom 1. März 2005,
Aktenzeichen 10 Ca 9795/04). Der mit der Betreuung eines Bauprojektes
beauftragte Arbeitnehmer war von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden,
außerhalb seiner regulären Arbeitszeit aus dem Gebäude eines anderen
Unternehmens umfangreiches Aktenmaterial zu holen. Unter Hinweis auf seine
Schwerbehinderung und die Arbeitszeiten lehnte der Mann dies ab und ließ sich
auch von einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung nicht beeindrucken. Das
Unternehmen kündigte daraufhin fristlos. Laut ArbG hätte der Mann die ihm
aufgetragene Tätigkeit wenigstens beginnen müssen. Hätte er die Akten infolge
seiner Gehbehinderung nicht tragen können, wäre immer noch eine
Arbeitsverweigerung möglich gewesen. Überstunden dürften generell nur dann
abgelehnt werden, wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich
vorsehe. Ansonsten sei eine fristlose Kündigung wegen „beharrlicher
Arbeitsverweigerung“ nach entsprechender Abmahnung auch bei langjährigen und auf
Grund ihrer Schwerbehinderung besonders schützenswerten Arbeitnehmern zulässig.