LAG Schleswig-Holstein - ArbG Kiel
8.11.2005
5 Sa 277/05
Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers
Wird ein Schwerbehinderter entgegen § 82 Satz 2 SGB IX auf seine Bewerbung auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch geladen, obwohl ihm die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich fehlt, begründet dies die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX.
Die Vermutungsregelung führt nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser kann sich von der Vermutung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers auch als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel überhaupt keine Rolle bei seiner Entscheidung gespielt hat.
Sofern die Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX greift, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 SGB IX darlegen und beweisen, mithin nachweisen, dass dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die erforderliche fachliche Eignung fehlt.
ArbG Berlin,
Urteil vom 10.10.2003 – 91 Ca 17871/03
Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber um eine Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Anmerkung: In dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin wird
einem schwerbehinderten Beschäftigten eines öffentlichen Arbeitgebers ein
Schadensersatzanspruch zugesprochen, weil der Arbeitgeber ihn trotz Kenntnis der
Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.
Nach § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX müssen öffentliche – nicht private –
Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich um eine freie Stelle
bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dies ist nur dann nicht
erforderlich, wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich
fehlt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Missachtung dieser Verpflichtung zu
einem Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund der Behinderung nach § 81
Abs. 2 SGB IX führt. Ohne einen Schadensersatzanspruch bliebe ein Verstoß des
öffentlichen Arbeitgebers gegen seine besondere Verpflichtung völlig folgenlos.
Dies wollte das Gericht nicht hinnehmen. Zur Frage der Eignung hat das Gericht
geprüft, ob der Bewerber offensichtlich ungeeignet war. Offensichtlich bedeutet
dabei unzweifelhaft, also unter keinem Gesichtspunkt für die Stelle geeignet.
Dies ist durch den Arbeitgeber nachzuweisen! Da der Bewerber in dem konkreten
Fall über das in der Stellenausschreibung geforderte Hochschulstudium und über
einschlägige Berufserfahrungen verfügte, war die fehlende Eignung nicht
offensichtlich. Er hätte daher zwingend eingeladen werden müssen.
aus: ZB 2-04