Krankheitsbedingte Kündigung trotz fehlendem EM
Eine krankheitsbedingte Kündigung eines nicht schwerbehinderten Menschen
scheitert nicht an der fehlenden Durchführung einer so genannten
Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 84 Abs. 2 5GB IX.
Der Kläger war bei einem öffentlichen Busunternehmen seit 16 Jahren als
Busfahrer beschäftigt. Er war seit dem 16.3.2004 ununterbrochen arbeitsunfähig
erkrankt. Hierbei erstreckte sich die Arbeitsunfähigkeit auf seine Tätigkeit als
Busfahrer. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis personenbedingt
fristgerecht. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Ein betriebliches
Eingliederungsmanagement i,S,d. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde nicht
durchgeführt. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem
Arbeitsgericht Halberstadt keinen Erfolg.
Das Gericht hält eine Beachtung des § 84 Abs. 2 5GB IX im Falle von
krankheitsbedingten Kündigungen von nicht schwerbehinderten Menschen für nicht
erforderlich. Es versteht den Gesetzestext nicht dahingehend, dass ein fehlender
Wiedereingliederungsversuch zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung
führt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und den (wenigen)
Literaturmeinungen erfolgt dabei nicht.
Selbst wenn ein solches Eingliederungsmanagement erforderlich ist, wäre es im
vorliegenden Fall ohne Bedeutung geblieben, weil im Betrieb ein entsprechender
leidensgerechter Arbeitsplatz fehlte, auf welchem der Kläger im Wege einer
entsprechenden Eingliederungsmaßnahme in den Arbeitsprozess hätte zurückgeführt
werden können.
ArbG Halberstadt, Urteil vom 11. Mal 2005 —3 Ca 114/05 (nicht rechtskräftig)