Eigenständige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Einstellungen
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.2.2005, 9 AZR 635/03
Auszug aus dem
Urteil:
(Rn 40).......Es bedarf keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht zur Klärung, ob die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig
über die eingegangene Bewerbung unterrichtet und am Stellenbesetzungsverfahren
ordnungsgemäß beteiligt wurde. Gegen die
Rechtzeitigkeit der Unterrichtung spricht die Einlassung der Beklagten, sie habe
über den Personalrat die Schwerbehindertenvertretung informiert. Da die
Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der
Dienststelle ist, kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem
Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht
erfüllt werden. Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang
von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind. Ob der
Personalrat als zwischengeschalteter Bote des Arbeitgebers die Mitteilung über
die eingegangene Bewerbung so rechtzeitig an die gewählte Vertrauensperson der
Schwerbehinderten weitergeleitet hat, dass die Anforderung “unmittelbar nach
Eingang” noch erfüllt ist, bedarf keiner Aufklärung. Die Beklagte hat nämlich
die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung
entkräftet......