Auszug aus: 2 Sa 11/05
4 Ca
229/04 (ArbG Heilbronn) verkündet am 22.06.2005
…….Der Kläger hat nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX,
der am 01.07.2001 in Kraft getreten ist (davor die gleichlautende
Gesetzesfassung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchwbG),
einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
Der schwerbehinderte
Mensch hat einen Anspruch darauf, dass er unter Berücksichtigung seiner
Vorbildung und seines Gesundheitszustandes einen Arbeitsplatz erhält, an dem er
seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln
kann (BAG, Urteil 03.12.2002 – 9 AZR 481/01 – AP Nr. 2 zu § 81 SGB
IX).
Weiter hat der schwerbehinderte
Arbeitnehmer einen individuellen, klagbaren Rechtsanspruch auf
behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung (§ 81 Abs.
4 Satz 1 Nr. 4, 5 SGB IX). So umfasst Nr. 4 z.B. die Dauer und Lage der
Arbeitszeit und den Ablauf der Fertigungsorganisation. Nr. 5 bezieht sich auf
technische Arbeitshilfen wie z.B. Einrichtungen zur Verringerung des Kraftaufwandes
(vgl. Erfurter Kommentar-Rolfs, 5. Aufl. § 81 SGB IX
Rn. 15 m.w.N.).
Bei der Durchführung derartiger Maßnahmen
unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter den
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen
Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen (§ 81
Abs. 4 Satz 2 SGB IX).
Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX
kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen
vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der
vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zur
Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung
einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (BAG Urteil 29.01.1997 – 2
AZR 9/96 – AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969
Krankheit), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten
Menschen.
Um eine Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare
organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf
anders zu organisieren (BAG Urteil 14.07.1983 – 2 AZR 34/82 – n.v., veröffentlicht in juris).
Dies kann etwa dann verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer nur noch einen Teil
der geschuldeten Arbeitsleistung erbringen kann. Dann muss der Arbeitgeber die
Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen durch
eine andere Verteilung der Arbeiten sichern (vgl. Müller-Wenner,
Schorn SGB IX § 81 Rn. 71 mit einem praktischen
Beispiel; LAG Hamm Urteil 14.01.1999 – 8 Sa 2175/97 –
veröffentlicht in juris: kann der schwerbehinderte
Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur noch Gewichte bis 15 kg bewegen,
so ist eine hierauf gestützte krankheitsbedingte Kündigung sozialwidrig, wenn
eine leidensgerechte Beschäftigung durch geringfügige Änderungen der
Betriebsorganisation und durch Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen
Hebehilfen ermöglicht werden kann und die hierfür entstehenden Kosten aus
Mitteln der Ausgleichsabgabe aufgebracht werden).
Die zum alten Schwerbehindertenrecht (§ 14
Abs. 3 Satz 1 SchwbG a.F.
bis zum Inkrafttreten von § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG n.F. am 01.10.2000) ergangene Entscheidung des BAG vom
23.01.2001 (9 AZR 287/99 – AP Nr. 1 zu § 81 SGB IX), wonach ein Eingriff
in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht zulässig ist, wenn der
Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote erfüllt hat und dann keine überobligationsmäßigen Anstrengungen schulde, ist nach
Inkrafttreten des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX überholt.
Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht der
Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf
behindertengerechte Beschäftigung und Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung
unter dem Vorbehalt, dass eine Erfüllung für den Arbeitgeber zumutbar und nicht
mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Eine erforderliche Maßnahme
ist nicht mehr zumutbar, wenn die Kosten für den Arbeitgeber – trotz der
möglichen finanziellen Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit und das
Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§§ 77 Abs. 5, 102 Abs. 3 SGB
IX) – unverhältnismäßig hoch wären.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Maßnahme einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordert und das Arbeitsverhältnis schwerbehinderten Menschen in absehbarer Zeit aufgrund Befristung oder des Erreichens der Altersgrenze endet. Die wirtschaftliche Lage des Gesamtunternehmens, nicht nur eines Betriebsteils oder eines Betriebs innerhalb eines Unternehmens, ist unter anderem dann unzumutbar belastet, wenn die Maßnahme nur unter der Gefahr des Verlustes anderer Arbeitsplätze durchführbar ist oder sie zu unzumutbaren Belastungen anderer Arbeitnehmer des Unternehmens führt (Rolfs, Die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 81 SGB IX, BB 2002, 1260, 1263).
zum Gesamturteil