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Urteile zu der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschüssen:
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an
konstituierender Sitzung des Personalrats
Hinweis:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an der gesamten
Sitzung des Betriebs- bzw. Personalrats teilzunehmen. Dies gilt sowohl für den
beratenden wie auch für den beschlussfassenden Teil der Sitzung.
Der Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
ist ein Ausschuss des Betriebsrats.
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist berechtigt, an
Sitzungen des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats teilzunehmen.
Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden
Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 25 Abs. 4
Satz 1 SchwbG umfasst auch die Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des
Betriebsrats und des Arbeitgebers im Sinne des §28 BetrVG . |
Grundlage: § 95 Abs. 4 SGB IX (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören. |