Urteile zu der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschüssen:

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats
Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war.

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.7.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.

Hinweis:
Dies gilt auch für die konstituierende Betriebsratssitzung lt. BetrVG §29
...aus dem "Däubler":

Ein Teilnahmerecht besteht auch für die Schwerbehindertenvertretung,  da dieser ein gesetzliches Teilnahmerecht an allen Sitzungen des BR eingeräumt worden ist (§ 95 Abs. 4 SGB IX ; § 32 BetrVG).
 



Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats

Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind.
LAG München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an der gesamten Sitzung des Betriebs- bzw. Personalrats teilzunehmen. Dies gilt sowohl für den beratenden wie auch für den beschlussfassenden Teil der Sitzung.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1979, VIII A 285/77


Der Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist ein Ausschuss des Betriebsrats.
BAG, Beschluss vom 18.11.1980, 1 ABR 31/78


Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist berechtigt, an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats teilzunehmen.
BAG, Beschluss vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85


Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG umfasst auch die Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers im Sinne des §28 BetrVG .
BAG, Urteil vom 21.04.1993 7 ABR 44/92
Vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1 SGB IX
Vgl. § 28 Abs. 2 BetrVG n.F.

Grundlage: § 95 Abs. 4 SGB IX
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

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