Frage nach der Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch zulässig?
von: RAin
Christiane Ordemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Ass. Eike Brodt, Mag.Iur.,
Bremen
Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Bewerbers wurde in
der ständigen Rechtsprechung des BAG bislang als zulässig angesehen.
Nach Erlass der Richtlinie 2000/78/EG, die die Diskriminierung eines
Arbeitnehmers wegen einer Behinderung untersagt und der daraufhin erfolgten
Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX, wird dieses Fragerecht des Arbeitgebers
überwiegend abgelehnt (Zur Problematik des Fragerechts vgl. u.a. BAG, EzA, §
123, 41; bejahend Schaub, NZA 2003, S.299 (301); ablehnend Messingschlager, NZA
2003, S.301ff.; Joussen, NJW 2003, 2857ff.; differenzierend dagegen Brors, Der
Betrieb 2003, S.1734).
Relevant ist dies bei wahrheitswidriger Verneinung. Folgt man der bisherigen
Rechtsprechung, ist dem Arbeitgeber grundsätzlich die Anfechtung des
Arbeitsvertrages möglich.
Ausgangssituation
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen
verpflichtet, für die ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges
Interesse des Arbeitgebers im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis besteht.
Insoweit darf der Arbeitgeber den Bewerber grundsätzlich nach solchen
Behinderungen fragen, die die konkret auszuübende Tätigkeit beeinträchtigen.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage nach der
Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers.
Das BAG begründete ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor allem mit der
rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und den betrieblichen Auswirkungen,
die durch die Beschäftigung Schwerbehinderter für den Arbeitgeber entstehen
(Anpassung des Arbeitsplatzes, Kündigungsfristen, Urlaub, etc.).
Auf den ersten Blick vergleichbar erscheint die Frage nach der Schwangerschaft
einer Bewerberin. Hier hat das BAG in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH
entschieden, dass diese Frage unzulässig sei. Es bestehe kein berechtigtes
Interesse, da die Schwangerschaft nur vorübergehende finanzielle Belastungen für
den Arbeitgeber bringe und in § 611a BGB ein ausdrückliches
Benachteiligungsverbot normiert sei.
Neue Rechtslage
Durch die Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX in ausdrücklicher Anlehnung an § 611a
BGB hat der Gesetzgeber ein Benachteiligungsverbot auch für Schwerbehinderte
normiert. Damit ist ein wichtiges Argument des BAG für die Zulässigkeit der
Frage nach der Schwerbehinderung weggefallen.