Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren
1. Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs
nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX
im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb nicht weniger als 50
wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur
Anfechtung der Wahl nach § 94 Abs. 6
Satz 2 SGB IX iVm.
§ 19
BetrVG.
2. Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren
durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb angehörenden
wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl
ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des
Wahlausschreibens (§
5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu
der Wahlversammlung (§
19 Abs. 1 SchwbVWO).
BAG, Beschluss vom 16. 11. 2005 - 7 ABR 9/ 05