Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX nach Gleichstellungsantrag
ArbG Freiburg, Urteil vom 31.03.2006, Az. 16 Ca 19/06
Kann der Arbeitnehmer realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang nicht bis zum
Ausspruch der Kündigung mit einer Verbescheidung seines Gleichstellungsantrags
durch die Agentur für Arbeit rechnen, entfällt gem. § 90 Abs. 2a SGB IX
der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX, weshalb die Zustimmung des
Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung nicht notwendig ist. § 90 Abs. 2a
SGB IX ist analog auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit
anzuwenden.
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