Verlust des Wahlrechts zur Personalratswahl der der ARGE zur Dienst- und Arbeitsleistung
zugewiesenen Beamten und Angestellten rechtens

Die der ARGE nach § 123a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung
zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme
an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.

Die Sichtweise des Gerichts ist auch zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu beachten.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006, Az. 5 A 11469/05

Urteil hat keine Gültigkeit für bayerische Kreise und Städte wegen anders gefassten
Landesrecht im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG).
In Bayern besteht vielmehr doppeltes aktives und passives Wahlrecht.

Wie es in anderen Bundesländern geregelt ist kann man daraus nicht ableiten.

 

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