Verlust des Wahlrechts zur Personalratswahl der der ARGE zur Dienst- und
Arbeitsleistung
zugewiesenen Beamten und Angestellten rechtens
Die der ARGE nach § 123a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur
Dienst- bzw. Arbeitsleistung
zugewiesenen Beamten und Angestellten des
Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme
an der Wahl zum
Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.
Die Sichtweise des Gerichts ist auch zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu beachten.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006, Az. 5 A 11469/05
Urteil hat keine Gültigkeit für bayerische Kreise und Städte wegen anders gefassten
Landesrecht im Bayerischen
Personalvertretungsgesetz (BayPVG).
In Bayern besteht vielmehr doppeltes
aktives und passives Wahlrecht.
Wie es in anderen Bundesländern geregelt ist kann man daraus nicht ableiten.