Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
08.12.1999, 6 P 11/98
Orientierungssätze
An einem Gericht können die jeweils eigenständigen Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten nur getrennt gewählt werden; die Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung ist nicht zulässig.
Da mit der Zusammenfassung der Charakter des Gremiums als örtlicher Schwerbehindertenvertretung nicht verloren geht, die an der Zusammenfassung beteiligten Gerichte daher mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein müssen, muss für die Zusammenfassung von Gerichten ebenso wie für diejenige sonstiger Dienststellen das Merkmal der "räumlichen Nähe" erfüllt sein.
Die Voraussetzung für eine Zusammenfassung von Gerichten ist auch dann erfüllt, wenn nur die Gruppe der Richter oder nur die Gruppe der nichtrichterlichen Bediensteten die Mindestzahl für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung unterschreiten. Für eine Zusammenfassung ist nicht erforderlich, dass beide Gruppen gleichzeitig die Mindestzahl nicht erreichen.
Da der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Zusammenfassung erreichen will, dass möglichst weitgehend örtliche Schwerbehindertenvertretungen gebildet werden, ist nicht zu verlangen, dass die andere Dienststelle, mit der die Zusammenfassung erfolgt, ebenfalls die Mindestvoraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht erfüllt
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob bei Gerichten eine gemeinsame
Schwerbehindertenvertretung der Richterinnen und Richter sowie der übrigen
Bediensteten gewählt werden darf.
Am 26. April 1996 kam es beim Finanzgericht H. erstmals zur Wahl einer
Schwerbehindertenvertretung. Am Wahltag gehörten dem Gericht sieben
Schwerbehinderte an, und zwar vier Richter, zwei Angestellte und ein Arbeiter.
Diese wählten den Beteiligten zu 1 zu ihrem Vertrauensmann und den Beteiligten
zu 2 zu seinem Stellvertreter. Beide Beteiligte sind Richter am Finanzgericht.
Auf den rechtzeitig gestellten Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers hat das
Verwaltungsgericht die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26. April 1996
für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Am
Wahltag sei beim Finanzgericht H. weder von den schwerbehinderten Beamten,
Angestellten und Arbeitern noch von den Richtern eine
Schwerbehindertenvertretung zu wählen gewesen. Aus der Gesetzessystematik folge,
daß bei Gerichten zwei eigenständige Schwerbehindertenvertretungen der Richter
und der übrigen Bediensteten zu bilden seien, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür jeweils vorlägen. Zur Erfüllung des Quorums von fünf der
Dienststelle angehörenden Schwerbehinderten dürften Richter und
nichtrichterliche Bedienstete nicht zusammengezählt werden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den
erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Wahlanfechtungsantrag des
Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine gemeinsame
Schwerbehindertenvertretung sei zu wählen, sofern ansonsten entweder die Richter
oder/und die übrigen Beschäftigten ohne Vertretung blieben, obwohl bei
Zusammenrechnung aller schwerbehinderten Beschäftigten die für die Bildung der
Vertretung erforderliche Mindestzahl von fünf erreicht sei. Die im Jahre 1974
erfolgte Neuregelung des Schwerbehindertenrechts habe ausschließlich eine
Verbesserung der Vertretung der schwerbehinderten Richter beabsichtigt. Befinde
sich aber an einem Gericht überhaupt keine Schwerbehindertenvertretung - auch
die Zusammenfassung mehrerer Gerichte erscheine wegen Fehlens der Ortsnähe
lediglich als Notlösung und sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben -, wäre
eine Nichtvertretung der Richter eine Verschlechterung gegenüber der früheren
Regelung.
Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
trägt der Antragsteller vor: Die Wahl einer gemeinsamen
Schwerbehindertenvertretung für Richter und die übrigen Beschäftigten lasse das
Gesetz nicht zu. Solches scheide nach Wortlaut und systematischer Auslegung des
§ 24 Abs. 1 SchwbG aus. Richter seien keine "Beschäftigten" im Sinne der
genannten Vorschrift. Andernfalls hätten sie - bei Erfüllung der zahlenmäßigen
Mindestvoraussetzung - stets zwei Schwerbehindertenvertretungen zu wählen: die
allgemeine nach Satz 1 und die besondere nach Satz 2. Dies hätte das sachlich
nicht zu rechtfertigende Ergebnis zur Folge, daß zwei verschiedene
Schwerbehindertenvertretungen denselben Personenkreis verträten. Treffe die
Ansicht zu, wonach Richter gemeinsam mit den übrigen Beschäftigten eine
Schwerbehindertenvertretung wählen könnten, so könnten Richter Einfluss auf die
Tätigkeit des Personalrats nehmen und die übrigen Beschäftigten wiederum
Einfluss auf die Tätigkeit des Richterrats. Diese Einflussnahme auf
"gruppenfremde" Vertretungsorgane wolle das Gesetz aber gerade verhindern. Durch
die Trennung der Schwerbehindertenvertretungen in solche für Richter und solche
für die übrigen Beschäftigten entstünden keine unzumutbaren Vertretungslücken
für Gerichte, denen weniger als fünf schwerbehinderte Richter angehörten oder in
denen weniger als fünf schwerbehinderte übrige Bedienstete beschäftigt seien.
Denn genau für solche Fälle sehe das Gesetz die Zusammenfassung mehrerer
Dienststellen bzw. Gerichte vor. Der Wille des Gesetzgebers, die
Schwerbehindertenvertretung der Richter und der übrigen Beschäftigten generell
voneinander zu trennen, komme auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck.
Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter
Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss
festzustellen, dass bei Gerichten für schwerbehinderte Richter und
schwerbehinderte sonstige Beschäftigte eine gemeinsame
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden darf, hilfsweise festzustellen,
dass die am 26. April 1996 durchgeführten Wahlen des Beteiligten zu 1 zum
Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Finanzgericht H. und des Beteiligten
zu 2 zu seinem Vertreter ungültig waren.
Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie tragen vor: Das im Rechtsbeschwerdeverfahren verfolgte Begehren des
Antragstellers sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil mit
dem Hauptantrag vom Senat ein Gutachten zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage
erwartet werde und der Hilfsantrag keine Auswirkung mehr auf die Zukunft habe,
nachdem die Schwerbehindertenvertretung mit der Neuwahl vom 16. Oktober 1998
nicht mehr im Amt sei. Abgesehen davon habe die Rechtsbeschwerde in der Sache
keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung führe faktisch dazu,
dass eine Schwerbehindertenvertretung beim Finanzgericht H. nicht gebildet
werde, obwohl diesem mindestens fünf Schwerbehinderte angehörten. Die vom
Antragsteller stattdessen befürwortete Zusammenfassung von Gerichten
unterschiedlicher Gerichtszweige führten zu erheblichen Komplikationen. Die
Bildung einer Schwerbehindertenvertretung unter Zusammenfassung mehrerer
Gerichte sei daher im Verhältnis zur Bildung einer Vertretung innerhalb eines
Gerichts stets die schlechtere Lösung. In § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG werde der
gesetzgeberische Wille deutlich, immer dann die Wahl einer
Schwerbehindertenvertretung zu ermöglichen, wenn in einer Dienststelle fünf
Schwerbehinderte beschäftigt seien. Diese Voraussetzungen seien beim
Finanzgericht H. erfüllt. Wer mit Blick auf die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung als "beschäftigt" zu gelten habe, ergebe sich aus
der Terminologie des Schwerbehindertengesetzes, welche die einem Gericht
angehörenden Richter mit umfasse. Für einen eigenständigen
Schwerbehindertenvertreter der Richter sei nur Raum, wenn dem Gericht wenigstens
fünf schwerbehinderte Richter angehörten. Werde die zahlenmäßige
Mindestvoraussetzung von fünf Schwerbehinderten nur dadurch erreicht, dass die
schwerbehinderten Richter und die schwerbehinderten nichtrichterlichen
Bediensteten zusammengezählt würden, so werde damit dem gesetzgeberischen
Anliegen immerhin insoweit Rechnung getragen, als kleinere Dienststellen eine
eigene Schwerbehindertenvertretung erhielten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er schließt sich den
Ausführungen des Antragstellers an.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene
Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2
des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NdsPersVG - vom 22. Januar
1998, Nds GVBl S. 19, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren zum Hauptantrag erhobene abstrakte
Feststellungsantrag ist zulässig.
Bis zum Ablauf der Amtszeit der Beteiligten im November 1998 war das Begehren
des Antragstellers darauf gerichtet, die im April 1996 erfolgte Wahl der
Schwerbehindertenvertretung am Finanzgericht H. für ungültig zu erklären. In
dieser Hinsicht bestimmt § 24 Abs. 6 Satz 2 SchwbG, dass die Vorschriften über
die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder
Staatsanwaltsrats sinngemäß anzuwenden sind. Da hier einerseits die Wahl einer
gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung in Rede steht, die sowohl beim
Personalrat als auch beim Richterrat auftreten kann, andererseits bei
gemeinsamen Angelegenheiten die - um richterliche Mitglieder ergänzte -
Personalvertretung das zuständige Gremium ist (vgl. §§ 21 ff. NdsRiG, § 53 DRiG),
gilt für die Wahlanfechtung hier § 21 NdsPersVG.
Das auf die vorbezeichnete Vorschrift gestützte Wahlanfechtungsbegehren hat sich
- nach Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens - mit dem Ablauf der Amtszeit
der im April 1996 gewählten Schwerbehindertenvertretung im November 1998
erledigt. In solchen Fällen ist die Zulässigkeit eines abstrakten
Feststellungsantrages anzuerkennen, wenn dabei die den Kern des
Rechtsstreits bildende Rechtsfrage bezeichnet wird, dieser Antrag wenigstens
hilfsweise bereits in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, der durch die
Wahlanfechtung ausgelöste Vorgang sich wiederholen wird und die sich an ihn
knüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten
voraussichtlich - mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit - erneut
stellen werden ( Beschluss vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95 - Buchholz
250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der
Antragsteller hatte die den Kern des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens
bildende Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Wahl einer gemeinsamen
Schwerbehindertenvertretung für alle Bediensteten eines Gerichts, bereits in der
Beschwerdeinstanz als Hilfsantrag formuliert. Wiederholungsgefahr ist ebenfalls
gegeben, wie die inzwischen erfolgte Anfechtung der im Oktober 1998 neu
gewählten Schwerbehindertenvertretung am Finanzgericht H. belegt (17 A 7284/98
VG Hannover). Es macht keinen Sinn, die Entscheidungen der Vorinstanzen im neuen
Wahlanfechtungsverfahren abzuwarten, obschon diese sich zur maßgeblichen
Rechtsfrage in ihren im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen bereits
geäußert haben und nicht auszuschließen ist, daß das zur Klärung der Rechtsfrage
aufgerufene Bundesverwaltungsgericht erst entscheiden kann, wenn auch die
Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung abgelaufen ist (so bereits
Beschluss vom 29. April 1983 - BVerwG 6 P 14.81 - Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG
Nr. 6).
2. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach bei einem Gericht eine
gemeinsame Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, wenn sich unter den
Richtern oder den übrigen Bediensteten jeweils weniger als fünf Schwerbehinderte
befinden, beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 24 Abs. 1 SchwbG.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG wird eine Schwerbehindertenvertretung (ein
Vertrauensmann sowie wenigstens ein Stellvertreter) in Betrieben und
Dienststellen gewählt, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur
vorübergehend beschäftigt sind. Wegen des Begriffs der Dienststelle verweist §
17 Abs. 1 Satz 2 SchwbG auf das Personalvertretungsrecht. Einschlägig ist hier §
6 Abs. 1 NdsPersVG, der die Gerichte zu den Dienststellen zählt. Hieraus ergibt
sich freilich nicht, dass Richter auch Beschäftigte der Dienststelle "Gericht"
im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG sind. Vielmehr umfasst der
Beschäftigtenbegriff des § 24 SchwbG nicht die Richter. Für diese sind
gesonderte Schwerbehindertenvertretungen vorgesehen.
a) Außer in der vorgenannten Bestimmung findet sich der
Beschäftigtenbegriff in den Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht
zur Schwerbehindertenvertretung (§ 24 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Die
Annahme, dass die Richter eines Gerichts im Sinne aller drei zitierten
Bestimmungen bei diesem Gericht beschäftigt sind, ist bei natürlichem
Wortverständnis zwar durchaus nahe liegend.
b) Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch die gesetzessystematische
Auslegung. Wie der Beschäftigtenbegriff in Bezug auf die Richter und die
sonstigen Bediensteten an einem Gericht auszulegen ist, lässt sich ohne
Rückgriff auf die für Gerichte geltende Sonderregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2
SchwbG nicht bestimmen. Die Vorschrift lautet: "Ferner wählen bei Gerichten,
denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter angehören, diese einen Richter zu
ihrer Schwerbehindertenvertretung." Daraus ergibt sich, dass bei Erfüllung der
zahlenmäßigen Mindestvoraussetzung - fünf schwerbehinderte Richter - bei dem
betreffenden Gericht eine eigenständige Schwerbehindertenvertretung der Richter
gebildet wird, für die allein den schwerbehinderten Richtern das aktive und nur
den Richtern das passive Wahlrecht zukommt. Eine Beteiligung der
nichtrichterlichen Bediensteten des Gerichts ist insoweit ausgeschlossen.
Gehören einem Gericht mindestens fünf schwerbehinderte Richter sowie mindestens
fünf schwerbehinderte sonstige Bedienstete an, so steht fest, dass neben der
besonderen Schwerbehindertenvertretung der Richter nach § 24 Abs. 1 Satz 2
SchwbG eine weitere Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG
zu bilden ist. Würde man zu den Beschäftigten im Sinne der vorbezeichneten
Vorschrift auch die bei einem Gericht tätigen Richter zählen, so hätte dies zur
Folge, dass auch zur "allgemeinen" Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1
Satz 1 SchwbG jeder schwerbehinderte Richter nach § 24 Abs. 2 SchwbG
wahlberechtigt und jeder Richter nach Maßgabe von § 24 Abs. 3 SchwbG wählbar
wäre. Obschon nach der eindeutigen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG den
sonstigen Bediensteten jede Einflussnahme auf die Zusammensetzung der
Schwerbehindertenvertretung der Richter verschlossen ist, vielmehr allein die (schwerbehinderten)
Richter einen Richter zu "ihrer" Schwerbehindertenvertretung wählen, würden die
Richter demnach über die Zusammensetzung auch der Schwerbehindertenvertretung
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG mitbestimmen und könnten dieser sogar angehören.
Jeder schwerbehinderte Richter hätte daher Stimmrecht für beide
Schwerbehindertenvertretungen, und jeder Richter wäre für beide
Schwerbehindertenvertretungen wählbar. Für eine derartige Privilegierung
gegenüber den sonstigen Bediensteten des Gerichts, deren Einfluss von vornherein
auf die Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1
SchwbG beschränkt ist, ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Eine
solche Besserstellung widerspräche dem im Personal- und Richtervertretungsrecht
verankerten Grundsatz der egalitären Gruppentrennung, welcher besagt, dass an
einem Gericht die Richter aus ihrem Kreis die Richtervertretungen und die
nichtrichterlichen Bediensteten aus ihrem Kreis die Personalvertretungen wählen
(vgl. § 4 Abs. 1 BPersVG, §§ 49, 72 DRiG; § 4 Abs. 1 NdsPersVG, §§ 13, 30 NdsRiG)
und keinem Angehörigen der beiden Gruppen doppeltes Stimmrecht zukommt. Zwar
enthalten die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über Wahl und Aufgaben
der Schwerbehindertenvertretung zahlreiche eigenständige Regelungen. Doch ist,
soweit der öffentliche Dienst betroffen ist, ein sachlicher Zusammenhang mit dem
Recht der Personal- und Richtervertretungen unverkennbar (vgl. §§ 23, 24 Abs. 3
Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 25 Abs. 4 bis 6, § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9, § 29 Abs.
1 SchwbG). Dies verbietet es, bei der Bildung von Schwerbehindertenvertretungen
an einem Gericht von jenen Grundsätzen abzuweichen, die für das Verhältnis von
Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten im Bereich des Personal- und
Richtervertretungsrechts maßgeblich sind.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass an einem Gericht, an welchem mindestens fünf
schwerbehinderte Richter sowie mindestens fünf schwerbehinderte
nichtrichterliche Bedienstete tätig sind, neben der Schwerbehindertenvertretung
der Richter nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG eine weitere
Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG zu bilden ist, für
welche ausschließlich die nichtrichterlichen Bediensteten wahlberechtigt und
wählbar sind. Dieses hat wiederum zur Voraussetzung, dass von dem
Beschäftigtenbegriff in § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SchwbG die
einem Gericht angehörenden Richter nicht erfasst werden. Da der
Beschäftigtenbegriff im vorbezeichneten Regelwerk einheitlich ist, gilt sein
Inhalt unabhängig von der zahlenmäßigen Verteilung der Schwerbehinderten auf die
beiden Gruppen. Es verändert seine Bedeutung daher nicht, wenn das Quorum von
fünf Schwerbehinderten in nur einer oder keiner Gruppe erreicht wird.
Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretungen an Gerichten
vom Prinzip der Gruppentrennung ausgeht, hat er in § 25 Abs. 7 SchwbG
ausdrücklich ausgesprochen. Dort schreibt er gemeinsames Handeln beider Gremien
vor, wenn in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der
Richter als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten
beteiligt sind. Von einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung der Richter
und der übrigen Bediensteten ist nicht die Rede. Hätte der Gesetzgeber eine
derartige gemeinsame Vertretung - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen -
jedenfalls für einen Teil der Fälle vorsehen wollen, dann wäre die in § 25 Abs.
7 SchwbG gewählte Formulierung nicht verständlich.
c) Dass ein gemeinsamer Schwerbehindertenvertreter der Richter und der
übrigen Bediensteten nach dem gegenwärtigen Rechtszustand ausscheidet, wird
durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt.
Die jetzige Gesetzesfassung entspricht im wesentlichen den Bestimmungen über den
Vertrauensmann der Schwerbehinderten im Schwerbehindertengesetz in der Fassung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April
1974, BGBl I S. 981 (SchwbG'74), welches auf den Entwurf der Bundesregierung vom
10. Mai 1973 (BT-Drucksache 7/656) zurückgeht. Vor Inkrafttreten jenes Gesetzes
im Mai 1974 galt das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. August 1961, BGBl I S. 1233 (SchwbG'61). § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG'61
sah die Wahl eines Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten unter der
Voraussetzung vor, dass in einem Betrieb oder einer Dienststelle wenigstens fünf
Schwerbeschädigte auf Arbeitsplätzen im Sinne von § 5 nicht nur vorübergehend
beschäftigt waren. Da nach § 5 Abs. 1 SchwbG'61 als Arbeitsplätze auch Stellen
galten, auf denen Richter beschäftigt waren, und das Gesetz Sonderregelungen für
Schwerbehindertenvertretungen an Gerichten nicht enthielt, war nach der
damaligen Gesetzeskonzeption an den Gerichten unter den in § 13 Abs. 2 Satz 1
SchwbG'61 normierten Voraussetzungen eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung
der Richter und der übrigen Bediensteten zu wählen.
Diese Konzeption hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung des
Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 nicht etwa nur ergänzt oder
modifiziert, sondern durch eine neue Konzeption getrennter
Schwerbehindertenvertretungen für Richter und die übrigen Bediensteten
ersetzt. So ist in der Entwurfsbegründung ausdrücklich von der "bisherigen
Regelung eines gemeinsamen Vertrauensmannes für Richter und die übrigen
Bediensteten des Gerichts" die Rede, die in der Vergangenheit manchmal zu
Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Richter
geführt habe (BT-Drucksache 7/656 S. 31 zu § 19 b). Bereits § 19 d Abs. 6
SchwbG'74 enthielt eine - § 25 Abs. 7 SchwbG n.F. - entsprechende Regelung,
wonach dann, wenn an einer Angelegenheit sowohl der Vertrauensmann der Richter
als auch der Vertrauensmann der übrigen Bediensteten beteiligt waren, diese
gemeinsam zu handeln hatten. Zudem wurde in der Entwurfsbegründung im
Zusammenhang mit den fachlichen Gesichtspunkten, die für eine eigenständige
Schwerbehindertenvertretung der Richter sprachen (Interessenwahrnehmung
gegenüber reinen Richtergremien, Behandlung richterlicher und
gerichtsverfassungsrechtlicher Fragen), darauf hingewiesen, dass die Richter
keine Gruppe im Sinne des Personalvertretungsrechts sind (BT-Drucksache 7/656 S.
31 zu § 19 b). Mit der damaligen Gesetzesänderung verfolgte der Gesetzgeber
somit die Absicht, den im Personal- und Richtervertretungsrecht geltenden
Grundsatz der Trennung von Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten auf die
Bildung der Schwerbehindertenvertretungen bei den Gerichten zu übertragen. Er
hat dabei nicht verkannt, dass die Schaffung eigenständiger
Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten dazu
führen kann, daß die zahlenmäßigen Voraussetzungen für die Bildung einer
Schwerbehindertenvertretung bei nur einer oder gar bei keiner der beiden Gruppen
vorhanden sind. Dem wollte er durch die damals in § 19 c Abs. 1 Satz 3 SchwbG'74
erstmals geschaffene Möglichkeit der Zusammenfassung von Dienststellen Rechnung
tragen. Die großzügige Sonderregelung für Gerichte durch Zulassung auch einer
Gerichtszweige und -stufen übergreifenden Zusammenfassung hat er ausdrücklich
mit Rücksicht auf die "begrenzte Zahl der schwerbehinderten Richter" getroffen
(BT-Drucksache 7/656 S. 31 zu § 19 c). Dass auch die Möglichkeit der
Zusammenfassung nicht stets zu einer Interessenvertretung für die
Schwerbehinderten einer Dienststelle führt, ist dem Gesetzgeber damals
schließlich ebenfalls bewusst gewesen. Indem er in § 19 f Abs. 5 SchwbG'74 den
Gesamt-, Bezirks- und Hauptvertrauensleuten die Zuständigkeit auch für
diejenigen Schwerbehinderten übertragen hat, die in ihrer Dienststelle nicht
durch einen Vertrauensmann repräsentiert sind, hat er dafür Sorge getragen, dass
jeder Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst über eine Interessenvertretung
verfügt.
d) Der mit der Einrichtung von Schwerbehindertenvertretungen verfolgte
Gesetzeszweck, eine angemessene Interessenwahrnehmung zugunsten der
Schwerbehinderten in den Betrieben und Dienststellen sicherzustellen, wird durch
die hier vertretene Auslegung nicht in Frage gestellt. Allerdings kann die
durchgängige Anwendung des Prinzips getrennter Schwerbehindertenvertretungen für
Richter und nichtrichterliche Bedienstete dazu führen, dass wegen Nichterfüllung
der zahlenmäßigen Voraussetzung die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung an
einem Gericht überhaupt unterbleibt oder zwar in einer Gruppe stattfindet, ohne
dass damit die andere Gruppe repräsentiert wird. Für solche Fälle hält das
geltende Recht jedoch Ersatzlösungen bereit, die im Ergebnis sicherstellen, dass
alle Schwerbehinderten an einem Gericht durch eine Schwerbehindertenvertretung
repräsentiert werden.
aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG können Dienststellen mit
weniger als fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten für die
Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen
Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Soweit erforderlich,
können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und -stufen zusammengefasst
werden (§ 24 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SchwbG). Die Worte "soweit erforderlich"
im Halbsatz 2 verweisen - ebenso wie die Regelung in Halbsatz 1 - auf die
Nichterfüllung des Quorums für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Diese
Voraussetzung für die Zusammenfassung von Gerichten ist jedoch nicht nur dann
erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder in der Gruppe der Richter noch
in der Gruppe der nichtrichterlichen Bediensteten die Mindestzahl für die Wahl
einer Schwerbehindertenvertretung unterschritten wird. Vielmehr entspricht es
dem dargelegten Grundsatz der Gruppentrennung, die Zusammenfassung von Gerichten
auch allein zu dem Zweck zuzulassen, die zahlenmäßigen Voraussetzungen für die
Wahl einer eigenständigen Schwerbehindertenvertretung der Richter nach § 24 Abs.
1 Satz 2 SchwbG zu schaffen (Hohmann, in: Wiegand, Schwerbehindertengesetz, § 24
Rn. 31; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Auflage 1998, § 24 Rn. 4).
Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, wenn nur auf diese Weise eine
Schwerbehindertenvertretung der nichtrichterlichen Bediensteten nach § 24 Abs. 1
Satz 1 SchwbG zustande kommen kann. Da der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der
Zusammenfassung erreichen will, dass möglichst weitgehend örtliche
Schwerbehindertenvertretungen gebildet werden, ist nicht zu verlangen, dass die
andere Dienststelle, mit der die Zusammenfassung erfolgt, ebenfalls die
Mindestvoraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht
erfüllt (Cramer, a.a.O.; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Auflage
1999, § 24 Rn. 12; Hohmann, a.a.O., Rn. 30). Dies gilt auch in Bezug auf die
Schwerbehindertenvertretungen der Gerichte. Da mit der Zusammenfassung der
Charakter des Gremiums als örtlicher Schwerbehindertenvertretung nicht verloren
geht, die an der Zusammenfassung beteiligten Gerichte daher mit vertretbarem
Aufwand erreichbar sein müssen, muß für die Zusammenfassung von Gerichten
ebenso wie für diejenige sonstiger Dienststellen das Merkmal der "räumlichen
Nähe" erfüllt sein (Großmann, GK-SchwbG, 1992, § 24 Rn. 35; Hohmann, a.a.O.,
Rn. 31; Neumann/Pahlen, a.a.O., Rn. 11). Im Übrigen ist die Zusammenfassung von
Gerichten unter großzügigeren Voraussetzungen zulässig als die Zusammenfassung
sonstiger Dienststellen. Während sie hier nur bei gleichstufigen Dienststellen
derselben Verwaltung erfolgen darf, können sogar Gerichte unterschiedlicher
Gerichtszweige und -stufen zusammengefasst werden.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 SchwbG entscheidet der Arbeitgeber (vgl. § 5 Abs. 3
SchwbG) im Benehmen mit der für den Sitz der Gerichte zuständigen
Hauptfürsorgestelle über die Zusammenfassung. Nach der Rechtsfolgenformulierung
in § 24 Abs. 1 Satz 4 SchwbG ("können") liegt die Entscheidung im Ermessen des
Arbeitgebers. Liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen im oben erörterten
Sinne vor und können die schwerbehinderten Richter und nichtrichterlichen
Bediensteten auf diesem Wege zu einer Schwerbehindertenvertretung kommen, so
entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers, die
Zusammenfassung vorzunehmen (vgl. Dörner, Schwerbehindertengesetz, § 24 Anm. I
4; Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, § 24 Rn. 8; Hohmann, a.a.O., Rn.
33). Der Hauptfürsorgestelle sowie den Personal- und Richtervertretungen der
Gerichte (vgl. § 23 Satz 2 Halbsatz 2 SchwbG) steht insoweit ein
Initiativrecht zu. Soweit Gerichte verschiedenen Ministerien zugeordnet
sind, beinhaltet dies kein rechtliches Hindernis für die Zusammenfassung
(Großmann, a.a.O., Rn. 40; Hohmann, a.a.O., Rn. 34; Neumann/Pahlen, a.a.O., Rn.
15; Dörner, a.a.O.).
bb) Die Bestimmungen über die Zusammenfassung von Gerichten zum Zwecke
der Bildung von Schwerbehindertenvertretungen stellen freilich nicht sicher, daß
es zu einer derartigen Zusammenfassung tatsächlich kommt. Ist dies nicht der
Fall, so bleiben die schwerbehinderten Bediensteten des betreffenden Gerichts
nicht ohne jede Vertretung. Vielmehr werden deren Interessen dann von der
Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen (§ 27 Abs. 5 Satz 2
SchwbG).
e) Die vom Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vertretene
Auffassung wird wesentlich durch die Einschätzung geprägt, die Bildung einer
gemeinsamen Interessenvertretung aller Schwerbehinderten beim jeweiligen Gericht
sei im Sinne einer effektiven Interessenwahrnehmung in jedem Falle günstiger zu
bewerten als die zuvor erörterten Ersatzlösungen. Ob diese Einschätzung
zutrifft, mag offen bleiben. Die vom Oberverwaltungsgericht befürwortete Lösung
folgt jedoch einer Konzeption, die von derjenigen abweicht, für welche sich der
Gesetzgeber in § 24 SchwbG entschieden hat. Wie oben bereits dargelegt wurde,
hatte der Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Schwerbeschädigtenrechts im Mai 1974 für Gerichte das Konzept einer
gemeinsamen Interessenvertretung der schwerbehinderten Richter und
nichtrichterlichen Bediensteten zugrunde gelegt. Seitdem geht er, wie sich bei
gesetzessystematischer Auslegung ergibt, vom Konzept eigenständiger
Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten aus. Das
Oberverwaltungsgericht gelangt nunmehr zu einem dritten, kombinierten Modell,
bei welchem die Anwendung entweder des Prinzips der gemeinsamen oder der
eigenständigen Schwerbehindertenvertretung jeweils von Zahl und Zusammensetzung
der bei einem Gericht tätigen Schwerbehinderten abhängt. Ein solches Modell
kommt in Bezug auf die Begriffe und Rechtssätze in § 24 SchwbG nicht ohne Brüche
aus. Man denke nur an den Fall, dass dem Gericht fünf oder mehr schwerbehinderte
Richter, aber weniger als fünf schwerbehinderte sonstige Bedienstete angehören.
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müsste eine gemeinsame
Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG gewählt werden. Nach
dem Gesetzeswortlaut von § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG müsste aber zusätzlich eine
eigenständige Schwerbehindertenvertretung der Richter gewählt werden. Letzteres
macht nur wenig Sinn. Es wird auch deutlich, dass die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung dabei überschritten werden.
3. Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss
aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt und die Sache spruchreif ist, entscheidet
der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 564 Abs. 1, §
565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist die beantragte - abstrakte - Feststellung zu
treffen. Sie ersetzt die im erstinstanzlichen Tenor getroffene - konkrete -
Feststellung.