Verkürzte Inanspruchnahme von
Altersteilzeitarbeit durch schwerbehinderte Menschen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes fördert die Bundesanstalt für
Arbeit Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der
Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente
ist auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuches, die ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden kann.
Der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der chemischen Industrie knüpft an diese
Regelung an und gewährt Ansprüche auf Altersteilzeitarbeit nur bis der
Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen
kann. Dies führt dazu, dass der schwerbehinderte Mensch - anders als nicht
schwerbehinderte Arbeitnehmer - keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine
spätere, z.B. bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeitarbeit erwerben kann.
Das ist nach § 81 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches,
europarechtlichen Vorschriften und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt.
Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf späteren
Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte, war daher vor
dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichtes ebenso erfolglos wie bereits in den
Vorinstanzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2003 - 9 AZR 122/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2003 - 4 Sa
678/02 -