Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff SGB IX:
Frist für Mitteilung der Schwerbehinderung
Nach ständiger
Rechtsprechung des BAG steht einem Arbeitnehmer der Sonderkündigungsschutz nach
den §§ 85
ff. SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der
Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers oder der Antragstellung beim
Versorgungsamt nichts wusste. Der Arbeitnehmer muss allerdings, will er sich den
Sonderkündigungsschutz nach
§§ 85 ff.
SGB IX erhalten, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer
angemessenen Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder
zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen.
Als regelmäßig angemessen wurde nach der bisherigen Rechtsprechung eine Frist
von einem Monat angenommen. In seinem Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 539/05
- hat der 2. Senat eine Rechtsprechungsänderung angekündigt:
der Senat erwägt, nach der Neufassung des SGB IX und des
§ 4 KSchG
vorbehaltlich einer Regelung durch den Gesetzgeber die Regelfrist, innerhalb
derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine
Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss, in
Angleichung an entsprechende gesetzliche Fristen auf
drei Wochen festzusetzen.
Besprechung des Urteils hier
zum kompletten Urteil: BAG vom 02.08.2006 – 2 AZR 539/05