Einrichtung einer Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX)
Beschluss ArbG Dortmund vom 20.06.2006, 5 BV 48/05
Ein Arbeitgeber (AG) informierte den Betriebsrat, dass die Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 SGB IX beabsichtigt sei. Die i.S. des Gesetzes länger erkrankten Arbeitnehmer werden angeschrieben.
Der Betriebsrat beschloss daraufhin, mit dem AG in
Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum
Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement" einzutreten
und forderte ihn auf, bis zum Abschluss der Regelung keine weiteren Handlungen
gegenüber langzeiterkrankten Mitarbeitern ohne Zustimmung des Betriebsrates
vorzunehmen.
Der AG ignorierte dies und schrieb weiterhin an länger erkrankte Beschäftigte.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren des Betriebsrates mit dem Ziel, der
Arbeitgeberin das Versenden der Briefe zu untersagen, scheiterte.
Das führte zum Beschluss des Betriebsrates, die Verhandlungen über die
beabsichtigte Betriebsvereinbarung für gescheitert zu erklären und die
Angelegenheit durch eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen. Er betrachtet
das betriebliche Eingliederungsmanagement als mitbestimmungspflichtige
Angelegenheit nach
§ 87 Abs.
1 Ziffer 1 BetrVG.
Entscheidung des Gerichtes
Die Einigungsstelle ist einzurichten, weil sie nicht offensichtlich unzuständig
ist und bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht
sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der
fraglichen Angelegenheit infrage kommt. Die beizulegende Streitigkeit zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat lässt sich als mitbestimmungspflichtigen
Tatbestand des BetrVG einordnen.
Hinweis
In der von der Einigungsstelle (§
76 BetrVG) unter Vorsitz des Direktors des
Arbeitsgerichts Herne erarbeiteten und in Kraft gesetzten
Betriebsvereinbarung ist festgelegt, dass der
Betriebsrat unabhängig von einer Zustimmung der betroffenen Beschäftigten stets
eine "Kopie des Anschreibens" des Arbeitgebers an die
Beschäftigten erhält (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Betriebsvereinbarung).