Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
Unternehmen, die das Internet nutzen, müssen auch dem Betriebsrat einen
Webzugang zur Verfügung stellen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG)
Schleswig-Holstein in einem jetzt bekannt gewordenen Verfahren entschieden (Az 1
TaBV 16/02). Nach Auffassung der Richter stellt das Internet ein notwendiges
Sachmittel dar, das vom Arbeitgeber gemäß Paragraf 40 Absatz 2
Betriebsverfassungsgesetz bereit gestellt werden muss.
Im entschiedenen Fall verweigerte ein Unternehmen mit rund 650 Mitarbeitern
einem Betriebsrat den Internetzugang, obwohl 90 Arbeitnehmer und auch die
anderen zum Konzern gehörenden Betriebsräte über eigene Anschlüsse verfügten.
Nachdem eine interne Einigung scheiterte, zog der ausgeschlossene Betriebsrat
vor das Arbeitsgericht und gewann in beiden Instanzen. Die Gerichte kamen zu dem
Ergebnis, dass sich der Betriebsrat über Gesetze und Gesetzgebungsverfahren
informieren muss. Diese Informationen könne er gleichfalls im Internet
recherchieren. Dem Argument, dass eine Recherche nicht zwingend über das World
Wide Web erfolgen müsse, erteilten die Richter eine Absage.
In einem weiteren Verfahren hatte gleichfalls das LAG Schleswig-Holstein über
das Mitspracherecht des Arbeitgebers in Bezug auf Veröffentlichungen im
firmeneigenen Intranet zu entscheiden (Az 5 TaBV 25/02). Den Stein ins Rollen
brachte eine Mitarbeiterbefragung. Anstelle die Kollegen durch eine Mitteilung
am Schwarzen Brett oder per E-Mail zu informieren, stellte der Betriebsrat das
Ergebnis ins Intranet -- sehr zum Ärger des Arbeitgebers, der den gesamten
Beitrag kurzerhand entfernte. Zudem untersagte das Unternehmen dem Betriebsrat
die Nutzung des Intranets ohne vorherige Absprache. Zu Unrecht, wie die Richter
aus Kiel befanden. Die Arbeitnehmervertretung könne auch ohne Einverständnis des
Arbeitgebers Informationen im Intranet veröffentlichen und sei nicht auf den
Versand von E-Mails oder sonstige Mitteilungsformen beschränkt.
Das letzte Wort über Intranet und Internet ist noch nicht gesprochen. Gegen
beide Entscheidungen des LAG Schleswig-Holstein wurde Revision beim
Bundesarbeitsgericht eingelegt. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheidet
am 3. September dieses Jahres endgültig über die Fragen, ob der Betriebsrat
einen Anspruch auf einen Webzugang hat und ob er Beiträge im Intranet ohne
Zustimmung des Arbeitgebers veröffentlichen darf.
Mit Unstimmigkeiten von Betriebsrat und Arbeitgeber hinsichtlich der Nutzung des
Intranets beschäftigte[1] sich bereits 1998 das Arbeitsgericht Paderborn (Az 1
BV 35/97). Die westfälischen Richter legten einerseits fest, dass dem
Betriebsrat zur Unterrichtung der Belegschaft eine eigene Seite im Intranet
zusteht. Andererseits verbot das Gericht der Arbeitnehmervertretung eine
Homepage im Internet, auf der Firmeninterna veröffentlicht werden.