Schwerbehinderte Beschäftigte sind
von Bereitschaftsdiensten, die Mehrarbeit bedeuten, freizustellen
Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen
hin von Mehrarbeit freizustellen.
Mehrarbeit ist jede über 8
Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch
Bereitschaftsdienst.
Für die in einem Jugendhilfezentrum als
Heilerziehungspflegerin beschäftigte Klägerin ist ein Grad der Behinderung von
60 festgestellt. Anhand von monatlich erstellten Dienstplänen wird die Klägerin
sowohl zu normalen Dienstleistungen als auch zu als „Nachtbereitschaft“
bezeichneten Bereitschaftsdiensten herangezogen. Nach den auf das
Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden „Richtlinien
für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR)
sind die Mitarbeiter verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen.
Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt,
werktäglich nicht mehr als 8 Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste,
zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben
ihre Klage abgewiesen.
Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte
die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg. Der Senat hat seine Rechtsprechung
bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004
Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
darstellt.
Die schwerbehinderte Klägerin hat nach
§ 124 SGB
IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die
normale gesetzliche Arbeitszeit nach
§ 3 Satz 1
ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der
Bereitschaftsdienste, hinausgeht.
Regelungen in den AVR, welche die Klägerin
verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus
Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.
November 2006, Az.: 9 AZR 176/06
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005, Az.: 6 Sa 289/05
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