Bereits ergangene Ruhestandsversetzung wegen
Alters kann nicht nachträglich in eine Ruhestandsversetzung wegen
Schwerbehinderung ausgewechselt werden
Beantragt ein Richter unmittelbar vor Erreichen seines 63. Geburtstages die
Versetzung in den Ruhestand, ohne auf eine mögliche Schwerbehinderung zu
verweisen, so kann der Antrag nur dahin ausgelegt werden, dass eine
Ruhestandsversetzung wegen Erreichens des 63. Lebensjahres begehrt wird. Der
Betroffene kann nicht beanspruchen, dass rückwirkend der Grund für die bereits
ergangene Ruhestandsversetzung ausgewechselt und er nunmehr "als
Schwerbehinderter" in den Ruhestand versetzt wird. Auch besteht kein Anlass, das
Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wieder aufzugreifen, da sich die
zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich geändert hat.
Das Urteil gibt Veranlassung, denjenigen Beamten, die
vorzeitig in den Ruhestand gehen wollen, dringend zu empfehlen, Ihren Antrag mit
der Anerkennung einer Schwerbehinderung unter Vorliegen des
Schwerbehindertenausweises zu begründen.
Das Urteil stellt fest, dass ein nachträglicher Antrag auf Berücksichtigung der
Schwerbehinderung mit dem Ziel, dass dann keine Abschläge an dem Ruhegehalt
vorgenommen werden, nicht erfolgreich ist
Bayerischer VGH, Urteil vom 09.11.2005, Az. 15 BV 03.3368
DRiG § 47 Abs. 1, DRiG § 48 Abs. 3, BBG § 47 Abs. 1, BeamtVG § 14 Abs. 3