Außerordentliche Kündigung
eines Schwerbehinderten Das Integrationsamt hatte seine Zustimmung verweigert, da offensichtlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorlag. Zudem war auch die für eine außerordentliche Kündigung vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 (2) BGB nicht eingehalten worden. Auf den Widerspruch des Arbeitgebers hin hob der Landeswohlfahrtsverband als nächst höhere Behörde diese Entscheidung auf. Er war der Ansicht, das Integrationsamt darf keine spezifisch arbeitsrechtlichen Fragen, sondern nur Fragen des Schwerbehindertenrechts selbständig beurteilen. Der Betroffene klagte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht. Im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab der Landeswohlfahrtsverband daher nach, so dass das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.1.2006 ( 7 E 2541/05)
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