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Vorrang des Amtsschutzes beim
Sonderkündigungsschutz für Betriebsrats- und Ersatzmitglieder Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, in der
ein Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, besteht die Verpflichtung des
Arbeitgebers nach
§ 15 Abs.
5 KSchG, das Betriebsratsmitglied in eine andere Abteilung zu übernehmen.
Ist in einer anderen Abteilung des Betriebs ein gleichwertiger Arbeitsplatz zwar vorhanden, aber besetzt, hat der Arbeitgeber zu versuchen, diesen Arbeitsplatz für den Mandatsträger frei zu machen. Das kann durch eine Umverteilung der Arbeit geschehen oder durch Ausübung des Direktionsrechts, im äußersten Fall auch durch eine (Änderungs-) Kündigung, sofern der betreffende Arbeitnehmer nicht seinerseits Sonderkündigungsschutz hat. Wenn eine Weiterbeschäftigung des Mandatsträgers in einer anderen Abteilung des Betriebs auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss versucht werden, innerhalb des Betriebs einen annähernd gleichen Arbeitsplatz zu finden. Ist auch das nicht möglich, kann eine Änderungskündigung oder die Versetzung in einen anderen Betrieb erfolgen. In diesen Fällen ist das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat bzw. im Fall der Ablehnung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht nach § 103 BetrVG in Gang zu setzen. Bundesarbeitsgericht vom 2.3.2006 (2 AZR 83/05) Einen ausführlichen Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie bei: verdi-bub.de |