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Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht
einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse
liegt. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nicht
allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders
krankheitsanfällig.
Die 1950 geborene, mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit 1991
als Wirtschaftshilfe in dem von der Beklagten unterhaltenen Krankenhaus
beschäftigt. Sie war ursprünglich auf der Intensivstation mit Reinigungs- und
Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie seit 1999 in der
Wäscherei des Krankenhauses. Sie wies seither erhebliche
Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Die Beklagte beschloss Anfang 2004, die
Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei
zu schließen. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte sie das
Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29. März 2004 fristgemäß.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung
u.a. mit der Begründung geltend gemacht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil
die Beklagte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer,
insbesondere die sozial stärkere Frau N., nicht berücksichtigt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage mit der Begründung abgewiesen, die Weiterbeschäftigung von Frau N. liege
im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krankheitszeiten
aufweise. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Er
hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Aufklärung
weiterer Streitpunkte an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06
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