Kündigung
unwirksam - Verstoß gegen das AGG
§ 2 Abs. 4 AGG
Folgt man dem Wortlaut des
§ 2
Abs. 4 AGG, werden Kündigungen von Arbeitsverhältnissen aus dem
Anwendungsbereich des AGG ausgenommen. Eine Kündigung – gleich ob ordentlich
oder außerordentlich – wäre danach nicht an den Vorschriften des AGG zu messen.
Die dem AGG zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben sehen eine
Bereichsausnahme für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen jedoch nicht vor.
Um was geht es?
Die Entscheidung betrifft die betriebsbedingte Kündigung eines deutschen
Automobilherstellers. Im Rahmen eines Sozialplans und Interessenausgleichs hatte
man sich auf die Entlassung von 619 Mitarbeitern geeinigt. Die Sozialauswahl
wurde "zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur" nach Altersgruppen
durchgeführt; eine Praxis, die bisher vom BAG grundsätzlich anerkannt worden ist
(BAG,
Urteil vom 6. Juli 2006 – 2 AZR 442/05). Der Kläger machte geltend, seine
Kündigung sei sozialwidrig ausgesprochen worden und damit rechtsunwirksam.
Das Gericht meint:
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Als Begründung führte es unter
anderem aus, dass die vorgenommene Sozialauswahl rechtswidrig erfolgt sei. Die
Bildung von Altersgruppen stelle eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer dar.
Aufgrund der Bildung von Altersgruppen seien mehr ältere Arbeitnehmer gekündigt
worden als dies ohne eine Gruppenbildung der Fall gewesen wäre. Der Tatbestand
des § 7
Abs. 1 AGG sei damit erfüllt. Gründe, die eine Rechtfertigung nach
§ 10
Satz 1 AGG begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Die Erhaltung
einer ausgewogenen Personalstruktur könne vor dem Hintergrund des AGG ein
berechtigtes Interesse allein nicht (mehr) darstellen. Ausdrücklich hat das
Gericht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des AGG auf die Kündigung
Anwendung finden. Wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben sei die in § 2
Abs. 4 AGG geregelte Bereichsausnahme von deutschen Gerichten nicht anzuwenden.
ArbG
Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2007 – 3 Ca 778/06 –
z.Z. in Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 16 Sa 280/07
Ausführlicher Artikel mit dem Urteil
hier
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