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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
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Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Eine grundlegende Basis für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ist das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen. Dieses gibt einen Überblick über den von der SBV zu betreuenden Personenkreis und dient als Grundlage für die Liste der Wahlberechtigten.

Arbeitgeber müssen dieses Verzeichnis über alle bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen führen inklusive sonstiger anrechnungsfähiger Personen (z.B. Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins nach § 75 Abs. 4 SGB IX oder in Heimarbeit Beschäftigte nach § 127 Abs. 6 SGB IX). Diese Pflicht trifft private wie auch öffentliche Arbeitgeber.

Das Verzeichnis muss laufend und damit stets aktuell gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle (i.S.d. BetrVG bzw. BPersVG, § 87 Abs. 2 SGB IX) unabhängig von ihrer Größe und dem Bestehen einer Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) geführt werden. Der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt ist das Verzeichnis auf deren Verlangen hin vorzulegen (§ 81 Abs. 1 SGB IX).

Zur Erstellung des Verzeichnisses schreibt das Gesetz einheitliche Vordrucke vor, die von der Bundesagentur für Arbeit mit den Integrationsämter vereinbart sind (§ 81 Abs. 6 SGB IX). Bezogen werden können die amtlichen Formulare über www.rehadat-elan.de.
Führt der Arbeitgeber kein Verzeichnis, führt er es nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder legt er es den Behörden nicht rechtzeitig vor, dann handelt er ordnungswidrig. Dies kann ein Bußgeld zur Folge haben (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).

Ist ein Arbeitgeber zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet (§ 71 SGB IX), dann muss er das Verzeichnis einmal im Jahr der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit samt einer Kopie zur Weiterleitung an das Integrationsamt übermitteln. Dies muss bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen gemeinsam mit der jährlichen Anzeige der Daten an die Arbeitsagentur, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe notwendig sind (§ 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX).

Eine eigene Kopie des Verzeichnisses und der Anzeige hat der Arbeitgeber dabei auch dem Betriebs- bzw. Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln. Denn sie alle haben gemäß ihrer betrieblichen Aufgabe zu überwachen, dass der Arbeitgeber seine zugunsten schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen auch erfüllt. Unterlässt der Arbeitgeber die Übermittlung, so kann diese im Beschlussverfahren vor Gericht eingeklagt werden.

Urteile dazu hier

 
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