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Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Die wichtigsten Fragen zur Vorbereitung und
Durchführung der Wahl finden Sie hier beantwortet.
Wahlvoraussetzungen
Zusammenfassung bzw.
Teilung von Betrieben
Wann wird gewählt?
Wer darf wählen?
Wer kann gewählt werden?
Wie wird gewählt (Wahlverfahren)?
Wer darf an der Wahlversammlung
teilnehmen?
Wie lange ist die Amtszeit?
Kann
oder muss die Amtszeit vorzeitig beendet
werden?
Noch keine
Schwerbehindertenvertretung vorhanden, was tun?
Zusammenfassung von
mehreren Betrieben - geht das?
Personalrat / Betriebsrat und gleichzeitig Schwerbehindertenvertretung -
geht das?
Kein Stellvertreter mehr
da - und nun?
Neuwahl bei
einem schwebenden Verfahren notwendig?
Betriebsübergang - und dann?
Wahl zur
Gesamtschwerbehindertenvertretung (Konzern, Bezirk, Haupt)
Wahlvoraussetzungen
In allen Betrieben oder Dienststellen (Was
ist ein Betrieb?), in denen wenigstens fünf schwerbehinderte
und gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend (mindestens
6 Monate) beschäftigt
sind, ist eine Schwerbehindertenvertretung und mindestens eine
Stellvertretung zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb
beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen.
Gewählt werden können alle im Betrieb Beschäftigten - auch nicht
behinderter Menschen - mit Ausnahme leitender Angestellter.
Die Existenz eines BR oder PR ist nicht erforderlich.
Die Wahl findet geheim, unmittelbar und als Mehrheitswahl
statt.
Geheime Wahl:
Die Stimmabgabe muss so erfolgen, dass nicht festgestellt werden
kann, wie die einzelne Wählerin oder der einzelne Wähler
abgestimmt hat.
Unmittelbare Wahl:
Gewählt wird ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern und -frauen
und durch persönliche Stimmabgabe.
Mehrheitswahl:
Es werden einzelne WahlbewerberInnen gewählt (Personenwahl).
Zusammenfassung von
mehreren Betrieben zur Wahl
Betriebe, in denen weniger als fünf
schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt werden,
können gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX für die Wahl mit anderen,
räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers
zusammengefasst werden.
Über die Zusammenfassung zur Wahl der
Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber in
Übereinstimmung mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt.
Forumsbeitrag dazu
Teilung von Betrieben in Sparten
Ist ein
Unternehmen oder Konzern nach produkt- oder projektbezogenen
Geschäftsbereichen organisiert, eröffnet
§ 3 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG die Möglichkeit, einen Spartenbetriebsrat zu errichten.
Denkbar sind mehrere solcher Betriebsräte für mehrere Sparten und einem
Betrieb sowie betriebsübergreifende und unternehmensübergreifende
Spartenbetriebsräte.
§ 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestimmt ausdrücklich, dass die aufgrund eines
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten.
Bedeutung für die Schwerbehindertenvertretung
Werden derartige tarifvertragliche bzw. betriebliche Vereinbarungen
abgeschlossen, so sind die darin festgelegten Betriebsstrukturen nicht nur
für die Betriebsratswahlen, sondern ebenfalls für die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung maßgeblich.
Wann wird gewählt?
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:
- die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
- das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied
nachrückt
- es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.
Hat eine außerordentliche Wahl stattgefunden oder war die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung kürzer als ein Jahr, so wird erst zum nächsten regelmäßigen Wahltermin neu gewählt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle in dem
Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten
- schwerbehinderten Menschen und
- gleichgestellte behinderten Menschen nach
SGB IX §2(3)
- Merkmale zum aktiven bzw. passivem Wahlrecht - hier.
Das aktive Wahlrecht besitzen nicht
Gleichgestellte behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit
einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, wenn der Grad der
Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht
festgestellt ist. (SGB IX §68 Abs.4 )
Wer kann gewählt werden?
Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs-, Personal oder Richterrat gewählt werden können. Das heißt: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwer behindert sein.
Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind:
- die Vollendung des 18. Lebensjahres
- ein nicht nur vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis
- eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
- keine Leitende-Angestellten-Funktion (siehe
BetrVG § 5
Abs. 3+4)
Nicht wählbar (passives Wahlrecht):
- BASchwb (Beschluss
des VG Aachen 25.11.1999 -16 K 317/99)
- Mitglieder im Stadt- bzw. Gemeinderat sind
nicht wählbar (Forumsbeitrag
dazu)
Wie wird gewählt?
Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Es gibt zwei Wahlverfahren. Das förmliche und das vereinfachte
Wahlverfahren
Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren
besteht kein Wahlrecht.
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Das förmliche Wahlverfahren
(§1-17
SchwbVWO) |
Das vereinfachte Wahlverfahren
(§18-21
SchwbVWO) |
ist nur dann anzuwenden
wenn im Betrieb bzw. in den für die Wahl zusammengefassten
Betrieben
-
mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind
oder
-
wenn der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit
auseinander liegenden Teilen besteht.
Wird die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren
gewählt, ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Besteht eine
Schwerbehindertenvertretung, so bestellt sie den Wahlvorstand,
bestehend aus drei volljährigen Beschäftigten, davon eineN von
ihnen als VorsitzendeN. Spätestens acht Wochen vor Ablauf der
Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen
dreiköpfigen Wahlvorstand.
Wenn eine Schwerbehindertenvertretung
nicht bestanden hat, können
zu einer Wahlversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes
einladen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie
durchzuführen und nach Abschluss des Wahlvorganges das Wahlergebnis
festzustellen. |
Besteht der Betrieb
-
nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und
-
sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte
beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.
Die Bestellung des Wahlvorstandes ist nur im förmlichen
Wahlverfahren zwingend erforderlich, nicht im vereinfachten
Wahlverfahren.
Die Aufgabe der Durchführung der Wahl übernehmen
im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung und der/die
von ihr gewählte WahlleiterIn.
Zur Wahlversammlung laden
entweder
Spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit
lädt die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung ein, zum Beispiel durch
Aushang.
Gewählt werden die Schwerbehindertenvertretung und mindestens ein
stellvertretendes Mitglied.
Die Stimmen werden unverzüglich öffentlich ausgezählt und das Ergebnis
festgestellt. |
Wie lange ist die Amtszeit?
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung. Sie beträgt vier Jahre. (§
94 Abs.7 SGB IX)
Kann oder
muss die Amtszeit vorzeitig beendet
werden?
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig:
- wenn die VP es niederlegt
- wenn die VP aus dem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis ausscheidet
- wenn die VP ihre Wählbarkeit verliert
Für die restliche Amtszeit rückt das – mit der höchsten
Stimmzahl gewählte – stellvertretende Mitglied nach.
Die Amtszeit erlischt nicht,
wenn während der Amtszeit die Anzahl der schwerbehinderten
Menschen oder der Gleichgestellten unter 5 absinkt. Allerdings
wird dann am Ende der Amtszeit keine neue SchwbV gewählt.
Noch keine
Schwerbehindertenvertretung vorhanden, was tun?
Zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eines
Betriebes oder einer Dienststelle können einladen:
• drei Wahlberechtigte
• der Betriebs- oder Personalrat
• das zuständige Integrationsamt
In dieser Versammlung kann ein Wahlvorstand gewählt werden, der
die Wahl der Schwerbehindertenvertretung veranlasst.
Ist im Unternehmen eine GSchwbV vorhanden, ist diese vorrangig
berechtigt eine Wahl zur örtlichen SchwbV einzuleiten.
Personalrat / Betriebsrat und gleichzeitig
Schwerbehindertenvertretung - geht das?
Selbstverständlich ist dies möglich.
Durch diese "Doppelfunktion" ist es der VP möglich auch mit
abzustimmen. Die VP muss nun an "alle" Arbeitnehmer denken;
sowohl bei der Diskussion als auch bei der Abstimmung. Auf die
Interessenwahrung der schwerbehinderten Menschen sind dabei
besonders zu achten.
Erfahrungsgemäß ist es kein Problem, wenn sich die
Interessensvertretung (BR/PR und VP) ergänzt.
Kein
Stellvertreter mehr da - und nun?
Bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertrauensperson rückt das mit
der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für
den Rest der Amtszeit nach; dies gilt entsprechend für das
vorzeitige Ausscheiden eines Stellvertreters (SGB
IX §94 Abs. 7 Satz 4). Der Stellvertreter mit dem
zweithöchsten Stimmenanteil wird dann erster Stellvertreter.
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus
(z.B. durch Nachrücken, Rente, etc.), so bestellt die
Schwerbehindertenvertretung nach
§ 17 SchwbWVO
unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die
Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat.
Abweichend von der
regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die
Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung nach
§ 21 SchwbWVO einladen; dies
muss zudem “unverzüglich“ geschehen.
Die VP bzw.
die Stellvertretung kann auch im Krankenstand/Elternzeit an einer Sitzung
teilnehmen, wenn dies der Genesung nicht hinderlich ist (Urteil).
Dazu sind dann auch die erforderlichen Fahrtkosten zu erstatten (Urteil).
Neuwahl bei einem schwebenden Verfahren notwendig?
Klagt eine VPSchwb bzw.
eine Stellvertretung gegen eine ausgesprochene Kündigung, erhebt
also Kündigungsschutzklage nach
§ 15 KSchG vor dem Arbeitsgericht und stellt das
Arbeitsgericht daraufhin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung
fest, ist die Mitgliedschaft in der SchwbV nicht erloschen, da
sie nicht aus dem Unternehmen/Betrieb ausgeschieden sind.
Bis zu dieser rechtskräftigen Entscheidung/Urteil ist daher die
VPSchwb bzw. die Stellvertretung nach geltender Rechtsmeinung
wegen der Ungewissheit über seinen Status an der Ausübung seines
Amtes nur zeitweilig verhindert.
Dieses hat zur Folge, dass weiterhin es eine gewählte VPSchwb
bzw. eine gewählte Stellvertretung gegeben ist. Das Mandat ist
somit nicht beendet. Daher kann hier keine Nachwahl erfolgen.
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