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In
welchen Betrieben und Dienststellen ist eine
Schwerbehindertenvertretung zu wählen?
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Wahlhilfepaket
zur Wahl der SchwbV.
Paket besteht aus:
Handlungsanleitung,
Wahlkalender,
CD- ROM,
Bund-Verlag |
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Nach
§ 94 Abs.1 SGB IX wird eine
Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter bzw. eine
Stellvertreterin in Betrieben und Dienststellen gewählt, in
denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur
vorübergehend beschäftigt sind.
Die Existenz eines Betriebsrates
ist nicht erforderlich, so der Vorsitzende Richter am BAG,
Franz-Josef Düwell:
....sie (die SchwbV) kann deshalb, anders als die Jugend- und
Auszubildendenvertretung, auch dann gebildet werden, obwohl kein
Betriebsrat besteht.
Die Begriffe »Betrieb« und »Dienststelle« bestimmen sich nach
dem Betriebsverfassungsgesetz und nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. dem
Landespersonalvertretungsgesetz. Der Begriff des Betriebes ist
im Betriebsverfassungsgesetz nicht im Einzelnen definiert, er
wird von diesem vielmehr als bekannter Rechtsbegriff
vorausgesetzt. Das BAG legt in ständiger Rechtsprechung den in
der Literatur entwickelten Betriebsbegriff zugrunde, wonach ein
Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, wenn
die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen (z.
B. Anlagen, Maschinen) und immateriellen (z. B.
technisches Know-how) Betriebsmittel für einen oder mehrere
verfolgte arbeitstechnische Zwecke zusammengefasst, geordnet und
gezielt eingesetzt werden und der Ersatz der menschlichen
Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert
wird. Die Art des verfolgten arbeitstechnischen Zweckes (z. B.
Produktion, Vertrieb, Dienstleistung) ist unerheblich (Blanke u.
a., Betriebsratswahl, Handlungsanleitung für die betriebliche
Praxis Teil I, 1.2 Betrieb, Rdnr. 2 ff.). Unter den
Voraussetzungen des § 4 BetrVG können Betriebsteile mit
relativer Selbständigkeit oder räumlich weiter Entfernung vom
Hauptbetrieb betriebsverfassungsrechtlich als selbständige
Betriebe behandelt werden.
Betriebsteile, die als selbständige Betriebe gelten, weil
sie eine der in
§ 4 Satz 1 BetrVG angeführten Voraussetzungen
erfüllen, in denen aber noch kein Betriebsrat besteht, können
einen eigenen Betriebsrat wählen. Den Arbeitnehmern in solchen
Betriebsteilen wird es jedoch freigestellt, ob sie einen eigenen
Betriebsrat wählen oder an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen
wollen. Für die Teilnahme an der Betriebsratswahl bedarf es
eines Beschlusses der Mehrheit der Arbeitnehmer des
Betriebsteils. Die Initiative zur Abstimmung kann von drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft oder vom Betriebsrat des Hauptbetriebs ergriffen
werden.
Kleinstbetriebe bzw. Nebenbetriebe, die die
Voraussetzungen des
§ 1 BetrVG (mindestens fünf ständige
wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind) nicht
erfüllen, werden dem Hauptbetrieb zugeordnet (§ 4 Abs. 2
BetrVG).
Die sich so oder im privaten Bereich aufgrund tarifvertraglicher
Regelung (vgl.
§ 3 BetrVG) ergebende Einheit, für die ein
Betriebsrat gewählt werden kann, ist in gleicher Weise maßgebend
dafür, ob eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Es ist
also nicht möglich, den Betriebsbegriff für den Bereich des SGB
IX in einem anderen Sinne zu verstehen (Feldes u. a.,
Schwerbehindertenrecht, § 94 Rn. 6). Mit den in § 3 BetrVG
eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag (in
Ausnahmefällen auch durch Betriebsvereinbarung) sollen die
Tarifparteien auf den nachhaltigen Strukturwandel (Aufspaltung,
Outsourcing und Verschmelzung) reagieren können. Die Neufassung
des § 3 BetrVG kann wesentlich dazu beitragen, sachgerecht auf
neue UN-und Betriebsstrukturen zu antworten. Der Wegfall des in
der bisherigen Fassung des § 3 BetrVG enthaltenen Prinzips der
Zustimmungspflichtigkeit durch staatliche Stellen wird darüber
hinaus der Beschleunigung bei der Findung geeigneter Strukturen
der Interessenvertretung dienen.
Der Begriff der Dienststelle ist für die Verwaltungen des
Bundes in
§ 6 BPersVG ausdrücklich geregelt (ebenfalls in den
LPersVG).
Die Dienststelle ist die organisatorische Einheit, in der
jeweils ein Personalrat zu bilden ist. Der Begriff der
Dienststelle umfasst die einzelnen Verwaltungsbehörden,
Verwaltungsstellen, Betriebe und Gerichte und die militärischen
Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr.
§ 6
Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 2 BPersVG enthält eine allgemeine Umschreibung des
Dienststellenbegriffs. Danach sind alle diejenigen
organisatorischen Einheiten, die nach Aufgabenbereich und
Organisation selbständig sind, Dienststellen im Sinne des
BPersVG. Die genannten Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn
der Leiter der organisatorischen Einheit über diejenigen
Angelegenheiten, an deren Regelung die Personalvertretung zu
beteiligen ist, im Allgemeinen selbständig entscheiden kann,
auch wenn er dabei an Weisungen vorgeordneter Stellen gebunden
ist.
Der Zweck, den die Dienststelle verfolgt, ist
personalvertretungsrechtlich unerheblich. Es kommt z. B. nicht
darauf an, dass hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden. Es
kann sogar ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt werden, wie er
üblicherweise auch von Betrieben der Privatwirtschaft
wahrgenommen wird. Entscheidend ist, dass die Einrichtung von
einer öffentlichen Verwaltung in einer öffentlich-rechtlichen
Form geführt wird. Möglich ist auch die Verfolgung mehrerer
Zwecke (Altvater u. a., BPersVG, Kommentar für die Praxis, § 6
Rdnr. 1 ff.).
Die Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
lässt das BPersVG zu. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die von
dieser räumlich weit entfernt liegen.
Als Nebenstelle ist ein solcher Bereich zu verstehen, der zwar
in sich eine geschlossene Aufgabenstellung hat, aber nicht
organisatorisch selbständig ist, sondern einer (Haupt-) Dienststelle
untersteht. Demgegenüber dient der Teil der Dienststelle
unmittelbar dem Zweck der Dienststelle, ist also lediglich
räumlich von ihr abgesondert.
Voraussetzung für die Bildung einer eigenen Interessenvertretung
ist neben der räumlich weiten Entfernung der Nebenstelle oder
des Dienststellenteils von der (Haupt-) Dienststelle ein
Beschluss der Beschäftigten. Der Verselbständigungsbeschluss
bedarf der Mehrheit der vorhandenen wahlberechtigten
Beschäftigten der Nebenstelle oder des Dienststellenteils. Es
genügt nicht allein die Mehrheit der sich an der
Abstimmung beteiligten Beschäftigten. Die Abstimmung findet
gemeinsam statt. Eine Abstimmung nach Gruppen (Angestellte,
Arbeiter und Arbeiterinnen, Beamte) ist nicht zulässig. Sie kann
von jedem bzw. jeder Beschäftigten der Nebenstelle bzw. des
Dienststellenteils veranlasst werden. Ergibt sich die
erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl einer eigenen
Interessenvertretung einzuleiten.
Hinsichtlich des maßgeblichen
Zeitpunktes für die Feststellung der erforderlichen Mindestzahl
von fünf Schwerbehinderten ist es ausreichend, dass die
Mindestzahl am Tage der Wahl erreicht ist.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelt, dass bei Gerichten, denen
mindestens fünf schwerbehinderte Richter angehören, diese einen
Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung wählen.
Entsprechendes gilt nach Abs. 1 Satz 3 auch für Staatsanwälte,
wenn das Landesrichterrecht eine eigene Personalvertretung für
Staatsanwälte vorsieht.
Zu den Schwerbehinderten rechnen auch die nach
§ 68 Abs. 2 SGB
IX Gleichgestellten. Leitende Angestellte nach
§ 5
Abs. 3 und 4 BetrVG unterliegen dem SGB IX. Sie sind
mitzuzählen.
Nicht mitgezählt werden die Schwerbehinderten, die nur
vorübergehend beschäftigt werden. Wann eine Beschäftigung
als nur vorübergehend anzusehen ist, ist umstritten. Das Gesetz
enthält keine zeitliche Festlegung für das Merkmal der
vorübergehenden Beschäftigung. Es erscheint sinnvoll, hierfür
auf die Regelung des § 73 Abs. 3 SGB IX
zurückzugreifen und als
vorübergehende Beschäftigte solche Schwerbehinderte anzusehen,
die nicht länger als acht Wochen im Betrieb bzw. in der
Dienststelle arbeiten sollen. Die Gegenmeinung nimmt - unter
Hinweis auf den erst nach sechs Monaten einsetzenden besonderen
Kündigungsschutz - eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung
nur dann an, wenn die Beschäftigung mehr als sechs Monate
andauert (Neumann/Pahlen, § 24 SchwbG Rdnr. 7).
Der Hinweis auf den erst später einsetzenden besonderen
Kündigungsschutz überzeugt nicht. Die Voraussetzung einer
sechsmonatigen Beschäftigungszeit steht nämlich im
Wertungswiderspruch dazu, dass für die Wahlberechtigung die
Dauer der Beschäftigungszeit keine Rolle spielt. Dürfen
schwerbehinderte Menschen aber auch bei kurzzeitiger
Beschäftigung die Schwerbehindertenvertretung mitwählen, so ist
ihre Berücksichtigung bei der Mindestzahl nach
§ 94 Abs. 1 Satz
1 SGB IX auch bei Überschreitung der Achtwochenfrist des
§ 73
Abs. 3 SGB IX vertretbar und notwendig.
Sind in einem Betrieb oder in einer Dienststelle nicht
wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte
nicht nur vorübergehend beschäftigt und sind damit die
Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
nicht erfüllt, so kommt nach § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die
Zusammenfassung eines solchen Betriebes oder einer solchen
Dienststelle mit anderen Betrieben bzw. Dienststellen in
Betracht.
Die Zusammenfassung kann nur mit einem räumlich nahe liegenden
Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe
liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle
derselben Verwaltung erfolgen. Räumlich nahe liegende Gerichte
können auch dann zusammengefasst werden, wenn sie
unterschiedlichen Gerichtszweigen und unterschiedlichen Stufen
angehören. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber
im Benehmen, d. h. nach Erörterung, mit dem für seinen Sitz
zuständigen Integrationsamt (§ 94 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Wer im
öffentlichen Dienst als Arbeitgeber anzusehen ist, ergibt sich
aus § 71 Abs. 3 SGB IX. Der Betriebs- bzw. Personalrat hat ein
Vorschlagsrecht zur Zusammenfassung von Betrieben bzw.
Dienststellen. Die zu wählende Schwerbehindertenvertretung
vertritt dann die Schwerbehinderten aller zusammengefassten
Betriebe bzw. Dienststellen.
Die Bereiche, für die eine
Schwerbehindertenvertretung gewählt werden und zuständig sein
soll, sollen mit denen eines Betriebs- bzw. Personalrats
identisch sein. Fallen die Voraussetzungen einer für die Wahl
einer Schwerbehindertenvertretung vorgenommenen Zusammenfassung
nach der Wahl weg oder wird die Zusammenfassung nach der Wahl
beendet oder geändert, hat dies auf die Rechtsstellung der
gewählten Schwerbehindertenvertretung keinen Einfluss. Sie
bleibt für die restliche Amtszeit für die Betriebe bzw.
Dienststellen, für die sie gewählt ist, zuständig und im Amt.
(entnommen von
ver.di Essen)
Wahlvoraussetzungen und Ablauf der Wahl
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