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Wahlberechtigt bzw. wählbar?
1. Beschäftigte in
Altersteilzeit:
Ein in die Freistellungsphase der Altersteilzeit
eintretender Arbeitnehmer steht zwar noch in einem Arbeitsverhältnis zum
Arbeitgeber. Er ist aber nicht mehr in die Betriebsorganisation
eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen, sondern
ein unmittelbarer Eintritt in den Ruhestand nach dem Ende der
Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer scheidet daher mit dem Ende der
aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus. Damit endet auch die Wahlberechtigung
zur Schwerbehindertenvertretung.
Diese Meinung ist
umstritten. Diverse Kommentare (Schoof, Däubler) zum BetrVG gehen von
einer Wahlberechtigung aus.
Die Wahlbroschüre (S.12 und S.16) des IA unterstützt allerdings die
Aussage, dass hier keine Wahlberechtigung und keine
Wählbarkeit vorliegt.
2. Beschäftigte mit befristeter Rente:
Hier handelt es sich um eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach der Rechtsprechung bleibt während der befristeten Rentenbezugsdauer
die Betriebszugehörigkeit erhalten und somit auch das aktive und passive
Wahlrecht (vgl. BAG vom 16.11.2005 – 7 ABR 9/05). In diesem Beschluss zur
vergleichbaren Rechtslage bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
weist das BAG auf folgendes hin: „Bei der nur befristeten
Rentenbewilligung ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach
Fristablauf wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Das Arbeitsverhältnis
ruht lediglich während der Dauer der Rentenbewilligung, ähnlich wie bei
Arbeitnehmern, die vorübergehend Elternzeit in Anspruch nehmen oder Wehr-
oder Zivildienst ableisten. Dadurch wird die Zugehörigkeit zum Betrieb
nicht endgültig aufgehoben (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02).“ Beschäftigte, die befristet eine Erwerbsminderungsrechte
beziehen, sind also in die Wählerliste aufzunehmen und an der BR oder
SBV-Wahl zu beteiligen.
3. Beschäftigte in Elternzeit:
Hier gilt gleiches wie bei der vorstehenden Fallgruppe. Diese
Beschäftigten sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Dies entspricht der
herrschenden Meinung. Gleiches gilt selbstverständlich für die
Mutterschutzphase.
4. Beschäftigte während des Wehr- oder Zivildienstes:
Auch bei dieser Gruppe ist unstreitig, dass die Betroffenen
wahlberechtigt und wählbar sind und daher in die Wählerliste aufgenommen
werden müssen. Eine andere Frage ist die der Wahrnehmung eines
BR/SBV-Mandats während der Dienstdauer. Diese ist u. E. zu verneinen.
5. Beschäftigte während eines unbezahlten Urlaubs:
Gelegentlich gibt es tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen,
wonach Beschäftigte für einen befristeten Zeitraum unbezahlt Urlaub
erhalten können (z. B. nach der Elternzeit oder für Fortbildungszwecke).
Nach der oben zitierten BAG-Rechtsprechung handelt es sich hier regelmäßig
um Personen, die nicht endgültig aus dem Betrieb ausscheiden, sondern nach
Beendigung des unbezahlten Urlaubs zurückkehren. Daher empfehlen wir
insoweit, diese Personen an der Wahl zu beteiligen. Das sollte zumindest
dann erfolgen, wenn die Rückkehr in den Betrieb während der Amtszeit des
zu wählenden Betriebsrats möglich ist.
6. Langzeiterkrankte Beschäftigte:
Auch hier erfolgt kein Ausscheiden aus dem Betrieb, die Hauptpflichten
aus dem Arbeitsverhältnis ruhen lediglich. Auch das Auslaufen des
Anspruchs auf Krankengeld hat keine Konsequenzen für die
Betriebszugehörigkeit. Diese Beschäftigten sind somit ebenfalls
wahlberechtigt und wählbar (herrschende Meinung).
7. Einsatz von Beamten/Beamtinnen in einem privaten Betrieb:
Seit der Änderung des
§ 5 Abs.
1 BetrVG (04.08.2009) sind diese nun ebenfalls wahlberechtigt.
8. Beschäftigte in sogenannten 1-Euro-Jobs:
Das sind die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach §
16 Absatz 3 SGB II. Diese Beschäftigten werden zwar organisatorisch in den
Betrieb eingegliedert, so dass der PR bzw. BR/SBV die Rechte nach § 99 BetrVG
(Einstellung) geltend machen kann, jedoch geht die herrschende Meinung
davon aus, dass dieser Personenkreis nicht wahlberechtigt ist. Dies knüpft
an die gesetzliche Festlegung an, wonach es sich bei 1-Eurojobs
ausdrücklich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt.
9. Beschäftigte in sogenannten 400-Euro-Jobs
Auch Beschäftigte in sog. Mini-Jobs mit einem Arbeitsentgelt von nicht
mehr als 400 Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind Arbeitnehmer, auch wenn
mit den sog. Hartz-Gesetzen die stundenmäßige Begrenzung in § 8 Abs. 1 SGB IV
entfallen ist.
10. ABM-Beschäftigte:
Die Zahl der Beschäftigten, die hierunter fallen, ist zwar seit
Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 stark gesunken, dennoch gibt es sie
noch. Hier ist eindeutig, dass ABM-Kräfte wahlberechtigt und auch wählbar
sind (vgl. BAG vom 13.10.2004 – 7 ABR 6/04; Quelle:
Bundesarbeitsgericht).
ABM-Kräfte gehören also in die Wählerliste und sind bei den
betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten (z.B. BR-Größe)
mitzuzählen.
11. Wahlberechtigung von Fremdfahrern:
Dies sind Fahrer, die für den Betrieb fahren, jedoch bei einem anderen
Unternehmen angestellt sind. Das BAG stellt in einer neueren Entscheidung
ausschließlich darauf ab, dass diese Beschäftigten keinen Arbeitsvertrag
mit dem Inhaber des Betriebs haben und daher betriebsverfassungsrechtlich
nicht betriebsangehörige Arbeitnehmer seien, (BAG vom 21.7.2004 – 7 ABR
38/03). Damit kommt das BAG zum Ergebnis, dass diese Fahrer bei der
Größe des BR nicht mitgezählt werden dürfen. Ob sie wahlberechtigt nach §
7 Satz 2 BetrVG (also wie Leiharbeitnehmer, d.h. zur Arbeitsleistung
überlassene Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers) sind, hängt davon ab,
ob sie nach den Weisungen ihres Vertragsarbeitgebers arbeiten oder dem
Arbeitgeber des Betriebs, in dem sie tätig sind, zur Arbeitsleistung
überlassen werden. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Der
Wahlvorstand kann Auskunft über die dem Einsatz der Fahrer zugrunde
liegenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen verlangen,
da er in eigener Verantwortung prüfen muss, ob die Voraussetzung des § 7
Satz 2 BetrVG erfüllt ist. Die Ausführungen des BAG zur Berücksichtigung
von Fremdfahrern bei der BR-Größe sind so formuliert, dass sie auch für
andere Fälle des Einsatzes von Personal im Rahmen von Dienst- oder
Werkverträgen gelten. Im Beschluss vom 21.7.2004 heißt es zu der vom BAG
entwickelten Voraussetzung, wonach betriebsangehörige Arbeitnehmer (deren
Zahl die Grundlage für die Errechnung der BR-Größe ist) nur diejenigen
sind, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhaber des Betriebs haben und in
den Betrieb eingegliedert sind:
„Diese Voraussetzungen erfüllen die im Zuge eines Dienst- oder
Werkvertrags tätigen Arbeitnehmer eines dritten Unternehmers nicht. Diese
haben keine arbeitsvertragliche Beziehung zur .... Arbeitgeberin. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die Erfüllungsgehilfen eines Dienst- oder
Werkunternehmers überhaupt zur Arbeitsleitung überlassene Arbeitnehmer
i.S.d. § 7 Satz 2 BetrVG sind. Denn auch in diesem Fall wären sie bei der
für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen
Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen. Es fehlt die
arbeitsvertragliche Beziehung zum Inhaber des Betriebes. Soweit § 7 Satz 2
BetrVG für die Wahlberechtigung überlassener Arbeitnehmer auf die
arbeitsvertragliche Bindung zum Betriebsinhaber verzichtet, gilt dies
nicht für die Feststellung der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9
BetrVG.“
Für die Wahlberechtigung dieser Personen ist aber – wie oben dargelegt –
stets § 7 Satz 2 BetrVG zu prüfen (Überlassung zur Arbeitsleistung).
12. Leiharbeitnehmer/innen:
Diese sind im Verleiherbetrieb wahlberechtigt.
Im Entleiherbetrieb sind sie auch wahlberechtigt, wenn sie länger
als 3 Monate beschäftigt sind.
13. Beschäftigte im Außendienst:
Diese sind seit der Reform der Betriebsverfassung 2001 in § 5 Satz 1
BetrVG (Arbeitnehmerbegriff) ausdrücklich erwähnt. Sie haben regelmäßig
einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen und sind auch in betriebliche
Organisation eingegliedert. Hierzu gibt es die BAG-Entscheidung vom
10.3.2004 – 7 ABR 36/03. Sie stellt klar, dass eine Eingliederung
selbstverständlich nicht voraussetzt, dass der Beschäftigte auf dem
Betriebsgelände tätig ist. Zur Frage, welchem Betrieb im Zweifel
Außendienstbeschäftigte zuzuordnen sind, heißt es im Beschluss u.a.:
„Hierfür ist die organisatorische Einbindung in den Betrieb maßgebend.
Die Außendienstmitarbeiter gehören daher zu dem Betrieb, von dem die
Entscheidungen über ihren Einsatz ausgehen und in dem somit Leitungsmacht
des Arbeitgebers ausgeübt wird. Hierbei kommt es insbesondere darauf an,
von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das
Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden (Zuweisung von
Kunden, Erstellen von Tourenplänen, Besuchsintensität, Arbeitszeit).
Demgegenüber ist die Ausübung der Fachaufsicht nur von untergeordneter
Bedeutung. Die Fachaufsicht betrifft lediglich die Kontrolle des
Arbeitsergebnisses der Arbeitnehmer. Eine Konkretisierung der
Leistungspflichten der Arbeitnehmer im Sinne der Ausübung des
Direktionsrechts ist damit regelmäßig nicht verbunden, so dass allein aus
der Ausübung der Fachaufsicht nicht auf eine Eingliederung in den die
Aufsicht ausübenden Betrieb geschlossen werden kann. Aus diesem Grund
kommt es auch nicht darauf an, ob bzw. wo eine "Anlaufstelle" besteht, an
der die Außendienstmitarbeiter Unterlagen abholen und Berichte abgeben
können. Hierdurch soll lediglich die Kommunikation vereinfacht werden.
Solange von der "Anlaufstelle" aus keine auf das Arbeitsverhältnis der
Außendienstmitarbeiter bezogenen Anweisungen erteilt werden, ist der
Kontakt zu einer Anlaufstelle betriebsverfassungsrechtlich ohne
Bedeutung.“
14. Befristet versetzte oder abgeordnete Beschäftigte:
Bei diesem Personenkreis liegt der Schwerpunkt
betriebsverfassungsrechtlich bei der Zuordnung zu dem Betrieb, aus dem sie
befristet versetzt oder abgeordnet wurden. Daher wird hier die
Betriebszugehörigkeit auch nicht unterbrochen, so dass die Betroffenen im
„Heimatbetrieb“ wahlberechtigt und wählbar sind. Bei zunächst befristeten
Versetzungen oder Abordnungen mit dem Ziel der (dauerhaften) Versetzung in
den neuen Betrieb kann es sinnvoll sein, die Betroffenen in die
Wählerliste des Betriebs aufzunehmen, in dem sie aktuell tätig sind. Dafür
kann man darauf abstellen, dass sie nach dem Willen des Arbeitgebers
dauerhaft im neuen Betrieb tätig sein sollen und von daher die Rückkehr in
den alten Betrieb im Regelfall nur die Ausnahme darstellen wird.
15. Rehabilitanden
Schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in
einem privatwirtschaftlichen Berufsbildungswerk teilnehmen
(Rehabilitanden) sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
wahlberechtigt (BAG Beschluss
vom 16. April 2003).
Literaturhinweise:
Fitting u.a., BetrVG, 22. Auflage,
Kommentierung zu § 5 und zu § 7 Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage,
Kommentierung zu § 5, § 7 ver.di-Wahlleitfaden Normales Wahlverfahren, S.
23 ff.
Wahlrundschreiben von ver.di
zur Betriebsratswahl.
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