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Wissenswertes rund um die Wahl zur
Konzern- und
Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw.
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
Zuständigkeit:
-
Gesamt- und Konzern-SBV stehen
nicht über den örtlichen SBVs, sondern
selbstständig daneben. Grundsätzlich dürfen die Stufenvertretungen nur in
den Angelegenheiten tätig werden, die ausschließlich auf ihrer Stufe
geregelt werden können.
- Die Gesamt-SBV
ist demnach für die Belange der schwerbehinderten Menschen in
Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe
des Arbeitgebers betreffen und nicht von den örtlichen SBVs geregelt
werden können. Zudem vertritt sie auch die Interessen von
schwerbehinderten Beschäftigten aus Betrieben, in denen
keine örtliche SBV
besteht bzw. nicht gewählt werden kann, weil die dazu erforderliche Zahl
von fünf Schwerbehinderten nicht gegeben ist.
- Vergleichbares gilt für die
Konzern-SBV
bezüglich der Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere
Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamt-SBVs
innerhalb ihrer Unternehmen behandelt werden können.
Wahlvoraussetzung und Wahlberechtigung:
- Diese Stufenvertretungen sind gesetzlich in
§ 97 SGB IX geregelt. Demnach
ist eine
Gesamt-SBV von den örtlichen
Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere
Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 97
Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so
nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 97
Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
- Eine
Konzern-SBV wird von den
Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt, wenn für mehrere
Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1
SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den
eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie
eine Gesamt-SBV (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
- Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs,
die Einrichtung einer Konzern-SBV von der Existenz eines KBRs.
Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e
Stellvertreter/in (§ 97 Abs. 5 SGB IX).
-
Wichtig:
Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele
Schwerbehinderte / Gleichgestellte sie vertritt.
Wählbarkeit:
- Die Wählbarkeit ist in § 94 Abs. 3 SGB IX
geregelt (die Regelung ist für
die Gesamt- und Konzern-SBV über § 97 Abs. 7 SGB IX entsprechend
anwendbar).
- Wählbar sind demnach jedenfalls alle im Unternehmen bzw. Konzern nicht nur
vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
haben und dem Unternehmen bzw. Konzern seit 6 Monaten angehören. Das
Vorliegen einer Behinderung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit.
Nicht wählbar sind leitende Angestellte.
-
Wichtig:
Es können auch Personen zur Gesamt- bzw. Konzern-SBV gewählt werden, die
kein SBV-Amt haben (vorausgesetzt, sie werden von Wahlberechtigten
zur Wahl vorgeschlagen).
Wahlzeitpunkt:
- Der Zeitpunkt für die regelmäßigen Wahlen ist in § 97 Abs. 7 SGB IX
geregelt.
Die Wahl der
Gesamt-SBV
findet im Zeitraum vom 01.12 bis 31.01 statt (nach
den nächsten regelmäßigen Wahlen der örtlichen SBV’n im Herbst).
- Anschließend findet die nächste regelmäßige Wahl der
Konzern-SBV
vom 01.02 bis 31.03. statt (und dann wieder regelmäßig
alle vier Jahre).
-
Außerhalb dieser regelmäßigen Wahlzeiträume kann in den Fällen des
§ 94 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB IX gewählt werden; also vor allem, wenn es
noch keine Stufenvertretung gibt (die Regelung ist für die Gesamt- und
Konzern-SBV über § 97 Abs. 5 SGB IX entsprechend anwendbar).
Wahlverfahren:
Das Wahlverfahren ist in
§ 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
geregelt.
- Bei nur zwei Wahlberechtigten gilt eine Besonderheit nach § 22 Abs.
2 SchwbVWO: Beide bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Gesamt- /
Konzern-SBV.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los.
Bei mehr als zwei Wahlberechtigten gilt:
- Hier wird
grundsätzlich im förmlichen Wahlverfahren gewählt. Dieses
verläuft im wesentlichen wie bei der Wahl der örtlichen
Schwerbehindertenvertretungen mit ein paar Besonderheiten, welche § 22
Abs. 1 SchwbVWO regelt (z.B. nur Briefwahl, keine persönliche
Stimmabgabe).
Das bedeutet, dass bei "Erstwahl" der GBR oder 3 Wahlberechtigte
zur Wahlversammlung gemäß
§
1 Abs. 2 SchwbVWO einladen. Dort wird ein Wahlvorstand gewählt, der
dann die Wahl gemäß § 22 Abs. 1 SchwbVWO einleitet (klingt sehr
bürokratisch - ist aber vom Gesetzgeber so gewollt).
-
Ausnahmsweise
kann (muss aber nicht) die
Wahl der Gesamt-SBV
auch im Rahmen der Versammlung der örtlichen Vertrauenspersonen
stattfinden. Dann wird im vereinfachten Wahlverfahren
unmittelbar in der Versammlung gewählt (§ 22 Abs. 3 SGB IX). Dies gilt
aber nur, wenn die Versammlung vor
Ablauf der Amtszeit stattfindet.
Gleiches gilt für die
Wahl der Konzern-SBV
im Rahmen der Versammlung der Gesamt-SBVs (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO).
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