|
|
Übergangsmandat - Privatwirtschaft
§ 21a
BetrVG regelt bei Änderungen in der Unternehmensstruktur für den BR ein
Übergangsmandat:
-
wenn die Organisationsänderung zum
Wegfall des bisherigen BR führt oder
-
ein Teil der Arbeitnehmerschaft aus dem
BR heraus fällt und die Arbeitnehmer dadurch ihren
betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlieren würden.
Diese Vorschrift ist für die
Schwerbehindertenvertretungen bei
unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen anzuwenden.
Bei
unternehmensinternen Umstrukturierungen hingegen, bei denen
häufig ein Bedarf an einer übergangsweisen örtlichen Vertretung fehlt,
etwa weil eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt ist (§ 97 Absatz
6 Satz 1 SGB IX) oder weil nur eine örtliche Schwerbehindertenvertretung
im Unternehmen gewählt ist (§ 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX), entfällt jedoch
mangels Bedarfs eine analoge Anwendung des § 21a
BetrVG.
Übergangsmandat - öffentlichen Dienst:
Im
Geltungsbereich des
BPersVG sind die Fälle, in denen Dienststellen aufgelöst, in andere
eingegliedert oder umstrukturiert werden, nicht ausdrücklich geregelt. Aus
Rechtsprechung und Literatur zu Änderungen in der Aufbaustruktur im
Bereich des öffentlichen Dienstes und deren Auswirkungen auf die
Personalvertretung ergeben sich in analoger Anwendung für das Amt der
Schwerbehindertenvertretung folgende Grundsätze:
Das Amt der
amtierenden Schwerbehindertenvertretung erlischt:
-
Wird die Dienststelle vollständig
aufgelöst, endet auch das Amt der Schwerbehindertenvertretung, weil
dieses ohne zugehörige Dienststelle nicht bestehen kann.
-
Wird eine Dienststelle in eine andere
Dienststelle eingegliedert, so besteht die Schwerbehindertenvertretung
der „aufnehmenden“ Dienststelle weiter fort; die
Schwerbehindertenvertretung der aufgelösten Dienststelle erlischt.
-
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung
endet ebenfalls, wenn durch Zusammenlegung mehrerer Behörden eine neue
Dienststelle entstanden ist, die mit keiner der früher en Dienststellen
identisch ist.
-
Werden mehrere Betriebe zu einem (rechtlich) neuen
Betrieb verschmolzen, endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung des
Betriebes mit den wenigsten Beschäftigten/ Arbeitnehmern. Dann erhält
analog § 21 a Abs.2 die SBV des an der Anzahl der Beschäftigten/
Arbeitnehmern größten Betriebs das nach § 21 a Abs.1 Satz 3 BetrVG bis
zu sechs Monate andauernde Übergangsmandat.
Das Amt der
Schwerbehindertenvertretung besteht in der Übergangszeit bis zur Neuwahl
nur dann weiter fort, wenn es für die Personalvertretung gesetzliche
Übergangsregelungen, zum Beispiel in den Landespersonalvertretungsgesetzen
oder in dem Gesetz, welches die Neustrukturierung regelt, entsprechende
Übergangsregelungen gibt. Zumindest ist ein Erlass der jeweils obersten
Dienstbehörde erforderlich.
Wie bei
Verwaltungsreformen im öffentlichen Dienst der Bundesländer beim
Übergangsmandat zu verfahren ist, ist zum Beispiel in Art. 27a BayPVG
(Bayern), in § 32 PersVG (Brandenburg), in § 32 SächsPersVG (Sachsen) und
in § 26a PersVG LSA (Sachsen-Anhalt) geregelt.
Das
Übergangsmandat wird im öffentlichen Dienst der Länder von diesen
eigenständig geregelt nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts
(EU-Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG) sowie der höchstrichterlichen
Rechtsprechung etwa für die Charité, einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts des Landes Berlin.
Entnommen aus der Wahlbroschüre der
IA 2009
Linktipps zum Thema:
-
Literaturtipp:
Dissertation, Bischoff, Susanne. Das Übergangsmandat des
Betriebsrats:
"Zudem wird der Frage nach dem Übergangsmandat der Personalvertretung, der
Schwerbehindertenvertretung sowie der Jugend- und
Auszubildendenvertretung nachgegangen, die unter Beachtung der
Umsetzungspflicht der Betriebsübergangs-RL 2001/23/EG zu
beantworten ist."
www.verlagdrkovac.de/3-8300-1222-5.htm
-
Übergangsmandat der MAV bei
Betriebsausgliederung
1. Bei einer Betriebsabspaltung (Betriebsausgliederung) bleibt die
bisherige Mitarbeitervertretung aufgrund eines Übergangsmandats auch für
den ausgegliederten Betriebsteil voll zuständig. Das Übergangsmandat
besteht jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten.
2. Bei einem ohne Betriebsänderung durchgeführten Betriebsübergang auf
einen anderen Dienstgeber (§ 613 a BGB) bleibt die Mitarbeitervertretung
bis zu den nächsten ordentlichen Neuwahlen im Amt.
(Vorinstanz: Schlichtungsstelle der Ev. Kirche von Westfalen, Beschl. v.
1.10.1997 - 2 M 23/97)
Fundstellen: Neue Zeitung für Arbeitsrecht - Rechtsprechungsreport 10/98
S. 477; Die Mitarbeitervertretung 4/98 S. 191; Kirche und Recht 4/98 S.
257
-
Kooperationsgesetz der Bundeswehr
§ 7 Abs. 5
BwKoopG (Übergangsmandat)
"Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Schwerbehindertenvertretungen."
„Absatz 5 gewährleistet in entsprechender Anwendung der Vorschriften zum
Übergangsmandat der Personalräte die frühzeitige Wahl einer SBV im
Kooperationsbetrieb.“ (amtliche Gesetzesbegründung)
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/029/1502944.pdf#page=9
- Übergänge innerhalb des
Öffentliches Dienstes
Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Ausgleichsbank hat nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeiten, die er als örtlicher
Personalrat des Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für
Wiederaufbau hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit
Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der Kreditanstalt für
Wiederaufbau. (so geregelt im
DtA-VÜG § 7)
- Umwandlung Bundesverbände
§
213 (2) SGB V: Die in den Bundesverbänden bis zum 31. Dezember 2008
bestehenden Personalräte nehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben eines
Betriebsrates mit dessen Rechten und Pflichten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist; es besteht längstens bis zum 31. Mai 2010.
-
BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03 (Rn. 30/31)
„I.1. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, dass die
Dienststelle, bei der die antragstellende Schwerbehindertenvertretung
gewählt worden war, zum 1. Juni 2003 nach § 2 des Vorschaltgesetzes zum
Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land
Berlin (HS-Med-G) vom 27. Mai 2003 (GVBl Berlin S. 185 ff.) Teil der
neu gegründeten Körperschaft des öffentlichen Rechts "Charité -
Universitätsmedizin Berlin (Charité)" geworden ist. Dies führte nicht
zur Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung.
Das Vorschaltgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über ein
Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung. In § 4 Abs. 1
Satz 2 HS-Med-G ist lediglich bestimmt, dass die bei Inkrafttreten des
Gesetzes bestehenden örtlichen Personalräte der Fusionspartner
Freie Universität Berlin und Humboldt-Universität zu Berlin bis zum
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 HS-Med-G
bleiben auch die in beiden Universitäten gewählten Gesamtpersonalräte in
ihrer personellen Zusammensetzung und in ihrer Zuständigkeit unberührt.
Diese Bestimmungen sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die in den
bisherigen Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen
entsprechend anzuwenden. Durch die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und
Satz 4 HS-Med-G sollte die personalvertretungsrechtliche Kontinuität bis
zu den regelmäßigen Neuwahlen der Personalräte gewahrt bleiben. Dies
diente nicht nur der Vermeidung einer personalvertretungslosen Zeit in den
auf Grund der Umstrukturierung neu entstehenden Dienststellen, sondern
auch der Vermeidung ansonsten erforderlicher außerplanmäßiger
Neuwahlen. Die Umstrukturierungen sollten sich daher für die
verbleibende Dauer der Amtszeit auf die Arbeitnehmervertretungen nicht
auswirken. Dieser Regelungszweck gilt gleichermaßen für die in den
Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen, auch wenn diese
in § 4 Abs.1 HS-Med-G nicht ausdrücklich erwähnt sind.“
[zum Seitenanfang] |
|