Logo für behinderte Menschen Anfang für Schwerbehindertenvertreter, Schwerbehindertenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung
Die Seite für die
Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
Leere GrafikStart
Leere GrafikA - Z
Leere GrafikAufgaben
Leere GrafikRechte und
Pflichten
Leere GrafikWahlen
Leere GrafikUrteile
Leere GrafikSeminare
Leere GrafikDokumente
Leere GrafikLinks
Leere GrafikForum
Leere GrafikImpressum

Besonderer Schutz der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber/innen

Im § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ist die sinngemäße Anwendung, der für den Wahlschutz bei der Wahl des Betriebs- oder Personalrats geltenden Vorschriften, vorgeschriebenen:

Die im Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber/innen haben den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG.
D. h. Wahlbewerbern / Wahlbewerberinnen darf vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, Wahlvorstandsmitgliedern vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden.
Es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 Abs. 1 BetrVG, § 47 Abs. 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erforderliche Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats zu dieser außerordentlichen Kündigung vorliegt oder das Arbeitsgericht nach § 103 Abs. 2 BetrVG bzw. das Verwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG eine eventuelle Zustimmungsverweigerung des Betriebs- bzw. Personalrats rechtskräftig ersetzt.

Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber/innen und Mitglieder des Wahlvorstands gilt nach § 15 Abs. 3 KSchG weiter bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wahlberechtigte, die zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder zur Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO einladen, haben den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3a KSchG. Der Kündigungsschutz reicht vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und gilt für die ersten drei in der Einladung aufgeführten Wahlberechtigten.

 

 
Leere Grafik
Start Aufgaben Wahlen Seminare Links  
A-Z Rechte + Pflichten Urteile Dokumente Forum Impressum