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Besonderer Schutz der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber/innen Im § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ist die sinngemäße Anwendung, der für den Wahlschutz bei der Wahl des Betriebs- oder Personalrats geltenden Vorschriften, vorgeschriebenen:
Die im
Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder des Wahlvorstands und
Wahlbewerber/innen haben den besonderen Kündigungsschutz des
§ 15
Abs. 3 KSchG.
Der
besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber/innen und Mitglieder des
Wahlvorstands gilt nach
§ 15
Abs. 3 KSchG weiter bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
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