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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

 
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Wahlversammlung: Wer darf teilnehmen?

  • Wahlberechtigte

  • Vertreter des Integrationsamtes (§ 99 Abs. 2 SGB IX)

  • Betriebsrat,  Personalrat, Mitarbeitervertretung

Was tun, wenn ein Kandidat nicht wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist?
Nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO handelt es sich bei der Wahlversammlung um eine Zusammenkunft der Wahlberechtigten, d. h. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten Ihres Betriebs. Da ein nicht wahlberechtigter Wahlbewerber aber gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO formgerecht nur während der Wahlversammlung vorgeschlagen werden kann, darf auch ein selbst nicht wahlberechtigter Interessent für die Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung an der Wahlversammlung teilnehmen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem er von einem wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen als Wahlbewerber vorgeschlagen worden ist.

Quelle: Zeitschrift Behindertenrecht Heft 05/2006

 
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