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Wahlversammlung: Wer darf teilnehmen?
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Wahlberechtigte
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Vertreter des Integrationsamtes
(§ 99 Abs. 2 SGB IX)
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Betriebsrat, Personalrat,
Mitarbeitervertretung
Was tun, wenn ein
Kandidat nicht wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist?
Nach
§
19 Abs. 1 SchwbVWO handelt es sich bei der Wahlversammlung um eine
Zusammenkunft der Wahlberechtigten, d. h. der schwerbehinderten und ihnen
gleichgestellten Beschäftigten Ihres Betriebs. Da ein nicht
wahlberechtigter Wahlbewerber aber gemäß
§
20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO formgerecht nur während der Wahlversammlung
vorgeschlagen werden kann, darf auch ein selbst nicht wahlberechtigter
Interessent für die Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung an der
Wahlversammlung teilnehmen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an
dem er von einem wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen als
Wahlbewerber vorgeschlagen worden ist.
Quelle:
Zeitschrift
Behindertenrecht Heft 05/2006 |
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