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Der Widerspruchsausschuss
Schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber, die mit einem Bescheid des
Integrationsamtes nicht einverstanden sind, können dagegen innerhalb
eines Monats Widerspruch einlegen.
Der Widerspruchsausschuss entscheidet, ob dem Widerspruch stattgegeben
oder ob er zurückgewiesen wird.
Er ist zuständig für Widersprüche gegen Entscheidungen
in Kündigungsschutzverfahren,
im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und
bei der Erhebung der Ausgleichsausgabe.
Die Sachbearbeiter der Regionalstelle prüfen im Vorfeld zunächst, ob eine
gütliche Einigung möglich ist. Sie untersuchen den Sachverhalt, hören
beispielsweise im Kündigungsverfahren die am Verfahren Beteiligten an und
ziehen gegebenenfalls Gutachter hinzu.
Die Regionalstelle legt den Widerspruch anschließend der Geschäftsstelle
bei der Zentrale vor. Dort wird geprüft, ob weitere Ermittlungen zur
Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind und die Unterlagen für den
Ausschussvorbereitet.
Den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses werden so wichtige
Entscheidungshilfen zur Verfügung gestellt. Der Widerspruchsausschuss
trifft dann aufgrund eigener Ermessenserwägungen eine eigenständige
Entscheidung.
Entscheidungen des Widerspruchsausschusses sind Verwaltungsentscheidungen.
Gegen diese kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. |
Der
Widerspruchsausschuss besteht (z.B. in Bayern) aus sieben
ehrenamtlichen Mitgliedern:
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zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern, davon einem Angehörigen des Öffentlichen Dienstes
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zwei Arbeitgebern
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einem Vertreter des Integrationsamtes
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einem Vertreter der Bundesagentur
für Arbeit
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einer Schwerbehindertenvertretung
Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre, wobei der Vorsitz jährlich
wechselt zwischen einem Vertreter der Arbeitnehmer und einem der
Arbeitgeber.
Der Ausschuss tagt in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten. |