| Zusatzurlaub
Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr
anerkannten Schwerbehinderung erhalten (z.B. bei einer 5-Tage-Woche) einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§125 Abs. 1 SGB IX). Die
Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den schwerbehinderten
Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen
Bestimmungen ohnehin zusteht und unterliegt somit auch den selbigen
Bestimmungen.
Anspruch nicht für das ganze Jahr
Besonderheiten gelten gemäß § 125 Abs. 2 SGB IX dann, wenn die
Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres
besteht (z.B. Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ab dem 15.07.).
In diesen Fällen hat der schwerbehinderte Mensch (nur) für jeden vollen
Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
regelhaften Zusatzurlaubs (im obigen Beispiel also für 5 Monate).
Entstehen bei dieser Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, so werden sie auf volle Urlaubstage
aufgerundet.
Der so ermittelte Zusatzurlaub ist ebenfalls dem allgemeinen
Erholungsurlaub hinzuzurechnen.
Der Anspruch nach § 125 SGB IX ist ein
Mindestzusatzurlaub. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche
Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub vor, so
gelten diese Sonderregelungen zugunsten der schwerbehinderten
Beschäftigten (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Bei einer
Gleichstellung besteht
demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub (§
68 Abs. 3 SGB IX).
Bemessung des Zusatzurlaubs
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten
schwerbehinderten Arbeitnehmers auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in
der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Arbeitet er z.B. an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage
Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf z.B. 6 Tage,
beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage. Auch bei Teilzeitarbeit von
schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf
die Wochentage maßgeblich (z.B. 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage
Zusatzurlaub). Die Urlaubsdauer ist aber stets auf eine Arbeitswoche
begrenzt.
Geltung der allgemeinen
Urlaubsgrundsätze
Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, d.h. der Zusatzurlaub
folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (z.B.
Wartezeit/Teilurlaub bei nicht voll erfülltem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr =
Kalenderjahr), der Gewährung (z.B. bei Lehrern in der unterrichtsfreien
Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus
dem Beschäftigungsverhältnis. (Dazu hier ein
Urteil, falls man den
Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte).
Die wichtigsten allgemeinen
Urlaubsgrundsätze
Der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den vollen gesetzlich
vorgeschriebenen Erholungsurlaub erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses (§
4 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG = 6-monatige Wartezeit).
Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres,
kann der Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen.
In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilurlaub zu (§
5 Abs. 1a – c BUrlG). Dies bedeutet 1/12 des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.
In den Folgejahren entsteht der gesetzliche Erholungsurlaub dann jeweils
am Jahresanfang.
Ein bereits entstandener Anspruch auf Vollurlaub wird gesetzlich dann zu
einem Teilurlaub verringert, wenn der Beschäftigte innerhalb der ersten
Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch in
diesem Fall des Teilurlaubs wird gezwölftelt.
Urlaubsgeld gibt es nur wenn dies tariflich
vereinbart ist. (Urteil)
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren
Schwerbehinderung während des gesamten Kalenderjahres anerkannt ist,
gelten diese allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub ebenso für den
Zusatzurlaub.
Zwei Beispiele:
1.) Der schwerbehinderte Mensch tritt am 01.10. in den Betrieb ein.
2.) Er scheidet am 31. 03. aus dem Betrieb aus.
In beiden Fällen erwirbt er – vorbehaltlich einer günstigeren tariflichen
Regelung (vgl.
§
13 Abs.1 BUrlG) - nur einen anteiligen Grundurlaub. Auch der diesem
Grundurlaub hinzuzurechnende Zusatzurlaub steht dann nur anteilig zu.
Eine Besonderheit gilt insoweit wiederum für diejenigen schwerbehinderten
Menschen, deren Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten
Kalenderjahres besteht. Ihr ohnehin bereits gezwölftelter Zusatzurlaub
(siehe oben) darf nicht noch einmal nach den allgemeinen Regeln des
§ 5
BUrlG gemindert werden, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis, z.B.
wegen Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, nicht das ganze
Kalenderjahr über besteht (§ 125
Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Entstehung und Geltendmachung des
Anspruchs auf Zusatzurlaub:
Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis
des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Das Vorliegen der
Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch
durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen.
Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über
einen Anerkennungsantrag nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet,
kann der Anspruch auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch gesichert
werden, dass der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub von seinem Arbeitgeber
ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe
einen Anerkennungsantrag gestellt, reicht dazu nicht aus.
Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs (§
125 Abs. 3 SGB IX):
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht
auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren
auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre
hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr
rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden.
Außerdem muss dieser Urlaub im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des
Übertragungszeitraums (31.03.) genommen werden (vgl. auch
§ 7
Abs. 3 BUrlG).
Die Länge des Übertragungszeitraums ergibt sich regelmäßig aus den
Tarifverträgen. Auch für die Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem Vorjahr
im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft ist Folgendes zu bedenken: Die Ungewissheit
über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Grund zur
automatischen Übertragung eines möglichen Zusatzurlaubsanspruchs in das
nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums. Die
Übertragung eines möglicherweise zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr
auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Urlaub im Krankheitsfalle
Dieser Anspruch ist in der Vergangenheit bisher regelmäßig erloschen. Der
EuGH sieht dies nun in einer
Entscheidung anders. Somit verfällt der gesetzliche
Urlaubsanspruch nicht mehr. Dies gilt lt.
LAG Düsseldorf auch für
den Zusatzurlaub.
Für Beamte gilt diese Regelung nicht (OVG
Rheinland-Pfalz, 30.03.2010, Az: 2 A 11321/09 ).
Zusatzurlaubsanspruch bei Verlust der
Schwerbehinderteneigenschaft:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, solange die
Schwerbehinderteneigenschaft fortdauert. Bei einer Herabstufung auf einen
GdB von weniger als 50 besteht Anspruch auf Zusatzurlaub auf jeden Fall
bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wurde (§
116 Abs. 1 SGB IX).
Wurde ein Zusatzurlaub geltend gemacht und
nur deshalb nicht gewährt, weil die Schwerbehinderteneigenschaft noch
nicht endgültig anerkannt war, bleibt der Anspruch (aus
§ 125 SGB IX) auch dann
erhalten, wenn der Grundurlaub mit Ablauf des Übertragungszeitraumes
erloschen wäre (sog. Ersatzurlaubsanspruch). Kann der gesetzliche
Zusatzurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt
werden, ist er finanziell abzugelten (§
7 Abs. 4 BUrlG).
aus: Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) |
Urteil:
LAG
Schleswig-Holstein 23.11.2005, 3 Sa 433/05
Urlaubsübertragung setzt keine Genehmigung
des Arbeitgebers voraus
Die Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr setzt weder einen
Antrag des Arbeitnehmers auf Urlaubsübertragung noch eine entsprechende
Annahmeerklärung des Arbeitgebers voraus. Die Urlaubsübertragung vollzieht
sich vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs.3 S.2 BUrlG vorliegen. Danach ist eine Urlaubsübertragung statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen.
mehr...
Aus der Zeitschrift
Behindertenrecht Heft 7/2004
Vertrauenspersonen fragen:
Seit dem 1. 5. 2004 gelten aufgrund das Gesetzes zur Förderung der
Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Neuregelungen beim
Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Es geht um die Gewährung anteiligen
Zusatzurlaubs. wenn eine Schwerbehinderung nicht im ganzen Kalenderjahr
vorgelegen hat. Bei uns im Betrieb gibt es unterschiedliche Auffassungen
darüber, worauf bei der Frage, ab wann ein Mitarbeiter schwer behindert
ist, abzustellen ist. Auf das Datum des Eingangs des Antrags des
Mitarbeiters auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt
oder auf das Datum des Bescheides des Versorgungsamtes über die
Schwerbehinderung?
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen ist mit Wirkung vom 1.5.2004 der
§ 125 Abs. 2
neu in das SGB IX aufgenommen worden. Die Vorschrift bestimmt, dass dann,
wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten
Kalenderjahres besteht, der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen
Monat, in dem im Beschäftigungsverhältnis die Schwerbehinderteneigenschaft
vorgelegen hat, einen Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs von 5
Arbeitstagen hat.
Für die Frage, ab welchem Monat im Beschäftigungsjahr der Anspruch auf den
Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 2 beginnt, stellt das SGB IX auf die
Schwerbehinderteneigenschaft ab. Wer schwer behindert ist, beschreibt
§ 2
Abs. 2 SGB IX verbindlich für den ganzen Teil 2 des Gesetzes, zudem § 125
gehört. Die gesetzliche Definition der Schwerbehinderteneigenschaft stellt
allein auf die Behinderung als solche und deren Grad (GdB) von mindestens
50 ab (ergänzt lediglich um einen wohn- oder arbeitsmäßigen
Anknüpfungspunkt an Deutschland). Demgegenüber haben der Bescheid des
Versorgungsamtes und der Schwerbehindertenausweis nach
§ 69
SGB IX
lediglich deklaratorische Wirkring (so die allgemeine Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur, vgl. schon LAG Baden-Württemberg, Urteil
vorn 31.]. 1977, Behindertenrecht 1.978, 5.42/43 f. und BAG, Urteil vom
20. 10. 1977, Behindertenrecht 1978, S.63/65 sowie Groß - in Ernst/Adlhoeh/Seel,
Kommentar zum SGB IX, § 68 Rn. 6). § 69 Abs. 1 Satz 1 5GB IX spricht
insoweit eindeutig von‘ «Feststellen« - Das bedeutet, dass das
Versorgungsamt mit seinem Bescheid lediglich bestätigt, ob und welche
Behinderungen vorliegen und welchen Grad sie erreichen.
Deshalb ist zunächst weder das Datum des Antrags eines Beschäftigten auf
Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt
maßgeblich noch das Datum des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes,
mit dem das Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft bestätigt wird.
Maßgeblich ist vielmehr, auf welchen Zeitpunkt das Versorgungsamt das
Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft datiert. Dies kann das
Antragsdatum sein, muss es aber nicht. Es kommt insoweit darauf an, ab
welchem Zeitpunkt nach den medizinischen Befundunterlagen eine Behinderung
mit einem GdB von 50 oder mehr tatsächlich vorgelegen hat.
Beispiel:
Datum des Antrags an das Versorgungsamt 1.2.2001, Feststellungsbescheid
des Versorgungsamtes vom 21.5.2001 des Inhalts, dass die
Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 60 ab dem 17. 10.2000
festgestellt wird (vgl. dazu den Musterbescheid in der Broschüre
»Behinderung und Ausweis« der Integrationsämter auf S.44). Dieser im
Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes genannte Zeitpunkt ist demnach
auch für die Berechnung anteiligen Zusatzurlaubs im Rahmen des § 125 Abs.
2 5GB IX entscheidend.
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