Aussetzungsverfahren (Kirche)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 29.03.2010, 10:19 (vor 5135 Tagen) @ carmen

» Die SbV ist im Vorfeld nicht über einer Stellenausschreibung(oder sonstwie) informiert worden,
Das die SBV hier extra informiert wird ist auch nicht notwendig. Das Anschreiben an die AfA wird bei manchen Firmen der SBV in Kopie zugeleitet.

» sodaß kein zeitnaher Kontakt zur AfA aufgenommen werden konnte um zu
» prüfen ob diese Stelle mit einem Schwerbehinderten arbeitsuchenden besetzt
» werden kann.
Diesen Kontakt musst nicht du sondern der AG (z.B. der Beauftragte) herstellen.

» Ich möchte jetzt ein AUSSETZUNGSVERFAHREN beantragen.
Ist in diesem Falle ein "stumpfes Schwert".
Sorge im Gespräch mit dem AG dafür, dass zukünftig das (auch für Kirchen geltende) SGB IX eingehalten wird.

Ansatzpunkte sind m.E. woanders zu suchen:
§81(1)...Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

§95(2) ..Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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