Aussetzungsverfahren (Kirche)

hackenberger, Thursday, 01.04.2010, 01:44 (vor 5139 Tagen) @ carmen

Hallo Carmen,

es gibt hier noch eine andere Möglichkeit, auf welche ich aber auch schon einmal hingewiesen habe, hast Du wohl leider überlesen.

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen....

6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. 7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.

Also, entscheiden ist der Satz 6 des Abs. 1.
Unterlässt der AG diese Prüfung und Beteiligung des SBV hierbei, wäre dieses ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 der mit dem § 156 Abs. 1 Satz 9 ahndbar wäre.

Dem betroffenen/ zuständigen SB bei AG hier auf die möglichen Folgen für Ihn persönlich, nämlich ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € hinweisen. Dieses führt dann ggf. zu mindest zukünftig für besseres handeln.

Wichtig auch, der Abs 1 des § 81 SGB IX, spricht von freien zu besetzenden Arbeitsplätzen, also nicht von freien neuen Ap.

Auch letztlich einmal den Beauftragter des Arbeitgebers § 98 SGB IX auf siene Pflichten ansprechen und hinweisen.


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