Direktionsrecht des AG bei Betr/SBV Versammlung (Versammlung)

hackenberger, Friday, 13.08.2010, 18:25 (vor 5448 Tagen) @ Ulrich

Hallo Ulrich,

das Thema Versammlung der Schwerbehinderten Menschen ist klar im § 95 Abs. 6 SGB IX geregelt. Sie unterliegt hier keine Weisungs- oder Direktionsrechtes des AG.

Der Ort und Zeitpunkt der Versammlung der Schwerbehinderten Menschen ist ja vielleicht auch abhängig von dem Zeitplan / den Möglichkeiten der Fachleute des IA z.B. welche man hierzu einladen möchte.

Der AG darf die Durchführung der Versammlung der Schwerbehinderten Menschen nicht behindern.

Die Reisezeiten sind zwar vergütungspflichtigen Arbeitszeiten, fallen aber i.d.R. nicht unter das ArbZG bezüglich der täglichen Höchstarbeitszeiten. Dieses wäre nur für die Fahrer von PKW so.

Hier kann der AG aber auf die Nutzung des ÖPNV verweisen, es sei es gibt DR-Regelungen welches hier anderes Regeln.

Sollte es wegen der langen Reisezeiten zu "lange Tage" geben, spricht ja nichts dagegen die Versammlung der Schwerbehinderten Menschen getrennt von der Betriebsversammlung an einem Tag zu machen.

Der AG kann nicht verlangen, dass diese beiden Versammlungen am gleichen Tag stattzufinden haben. Dieses wäre ggf. ein Punkt für Gespräche mit dem AG um diesen auf euere Sicht zu bringen.


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