noch ne Dienstreise (Kirche)

hackenberger, Thursday, 20.10.2011, 16:16 (vor 4544 Tagen) @ silke

Hallo,

schade, dass dieses Thema obwohl schon oft behandelt immer wieder als Frage auftaucht. Aber auch, weil es in der Kommentierung zum § 96 klar behandelt ist.
Z.B. § 96 SGB IX Rn 66 (Knittelkommentar)
Auszug:
. . . für eine erforderliche Dienstreise muss die SchwbV keine ins Einzelne gehende Auskunft erteilen, erst recht bedarf es keiner Zustimmung zur Reise (vgl. ErfK/ Koch § 37 BetrVG).

Bedeutet KEINE Genemigung der Dienstreise. Aber betreffend der Durchführung, aldo auch Reisemittel sind im Betrieb geltende Reiseregelungen zu beachten. Also KEINE Besserstellung gegenüber sonstigen AN.

Also doch einfach mal einen Blick ins Gesetz und Kommentar werfen ;-)

Sollte es zu einen Gerichtsverfahren kommen, also ggf Beschlußverfahren um Reisekosten einzuklagen, so muss man gegenüber dem Gericht aber ALLES offenlegen.

Weiter gilt auch hier betreffend Kosten und Zeitaufwände, alles nach bestem Wissen und Gewissen und der wirklichen Notwendigkeit aus Gründen des Mandates.

Im Bereich des Kirchenrechtes kann einiges etwas anders sein. Da muss man in die MAVG nachsehen was dort zur Anwendung des § 96 ausgesagt wird. Sind dort diesbezgl. keine Einschränkungen gilt das Gleiche. Bitte dann aber dieses nicht verwechseln mit ggf anderen Aussagen zum Klageweg.

Gibt es im Betrieb ein DV-System für Dienstreisen, so muss der AG hier eine Lösung finden welche die Rechtslage beachtet. Also ggf. Reiseabrechnungen oder Fahrkartenanträge durchwinken. Kosten sollten auch immer auf eine zentrale Kostenstelle gebucht werden, nicht auf Abteilungskostenstellen. Denn die Kosten hat der AG und nicht ein Bereich/Abteilung zu tragen.


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