Re: Neurodermitis + Gleichstellung (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Friday, 25.04.2003, 12:08 (vor 7644 Tagen) @ Carina Schmitz

Anmerkung:

Bereits mit der Antragstellung hat man den
Kündigungschutz (gem. SGB IX) wie ein
Schwerbehinderter. Dieser besteht dann erst einmal bis
zu Abschluß des Antragsverfahrens wenn kein GdB von
mnd. 50 zuerkannt wird. Das Antragsverfahren dauert in
der Regel 4-6 Monate, dann kann man Widerspruch
einlegen und sogar klagen vor den Sozialgerichten.
Dann kann das ganze Verfahren Jahre dauern und so
lange besteht der besondere Kündigungsschutz. Sollte
ein GdB von weniger als 50 aber mind. 30 zuerkannt
werden kann man auch sofort die Gleichstellung
beantragen und damit hat man auch ab Anztragstellung
(Datum/Uhrzeit) auch den besonderne Kündigungsschutz,
midestens bis zu Abschluß dieses Antrages bei
Ablehnung.

Achtung, es kommt oftmals vor, dass bei solchen
Krankenbildern die betroffenen auch unter seelischen
Erkarnkungen als Folge der Neurodermitis leiden. Dann
sollte auch dieses bei der Bantragung beachtet werden.


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