Gemeinsame Wahlen mit BR (Kirche)

hackenberger, Thursday, 02.01.2014, 15:52 (vor 3739 Tagen) @ SBV-BGl

Hallo,

im Geltungsbereich des Kirchenrechets gilt das SGB IX nur eingeschränkt, da diese ein eigenständiges Arbeitsrecht haben.

Siehe u.a. im § 50 des MAVG und unter A-Z
Kirche: Gilt für diese Betriebe das SGB IX>

Wir haben hier unter den Tln mehrere SchwbV aus dem Bereicht der Kirchen. Ggf können diese hier Dir ja die Unterstützung anbieten!

NB: Das Forum enthält außerdem die Kategorie "[link=http://www.schwbv.de/forum/board.php>category=20]Kirche[/link]" für solche Fragesteller, bei denen wie hier Kirchenrecht Anwendung findet.

Deine Anfrage vom 18.12.2013 ist extrem verwirrend und irreführend, da Du dort von einem Betriebsrat schreibst statt von einer Mitarbeitervertretung: Im Bereich MVG.EKD ist die Wahl der Vertrauensperson definitiv nicht 2014 durchzuführen (siehe Wahlbroschüre), sondern vom Januar 2015 bis April 2015. Außerdem gibt es meines Wissens im Bereich der EKD nur (noch) das Briefwahlverfahren und zwar unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen und unabhängig von der räumlichen Entfernung der einzelnen Betriebsstätten, also immer. Eine Wahlversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren sieht das aktuell geltende EKD-Kirchenrecht (§ 15 Absatz 2 der Wahlordnung der EKD zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD) überhaupt nicht mehr vor.

Habe daher Deinen Beitrag in die Kategorie "Kirche" verschoben.


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