Wer ist teilnahmeberechtigt? (Versammlung)
Hallo Detlef,
Deine Geschäftsleitung stellt die bisherige Praxis zu Recht in Frage. § 95 Abs. 6 bezieht sich nur auf den einzelnen Betrieb bzw. Dienststelle.
Wenn Du selber schreibst, daß der entfernte Betrieb "eigenständig" ist, haben die dort beschäftigten sbM kein Teilnahmerecht an der Versammlung eines "Schwesterbetriebes".
Stellt sich die Frgae, warum Du bei 5 sbM eigentlich noch keine Wahl eingeleitet hast>
Das gehört nicht nur zu Deinen Rechten, sondern auch zu Deinen Pflichten als zuständige GSBV.
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&Tschüß
Wolfgang