Ausnahmen bei gestuften Ausschreibungsverfahren bzgl. Einladungspflicht (AGG)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.11.2019, 09:27 (vor 1619 Tagen) @ sabsezicke

Hallo,

die Entscheidung des LAG SH widerspricht fast der gesamten Kommentarliteratur. Anscheinend ist das Urteil, das auch anderen LAGen widerspricht, rechtskräftig geworden.

Während der 1. Senat des BAG sich in der Vergangenheit nicht direkt zu einem möglichen Vorrang der internen Stellenbesetzung geäußert hat, hat der für die AGG-Entschädigung zuständige 8. Senat sehr wohl die Einladungspflicht auch bei beabsichtigtem internem Vorrang bejaht.
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2012-2-16&nr=15903&pos=10&anz=14 (ab Rn 62).

Der öffentliche AG kann also sehr wohl noch "auf die Nase fallen", wenn er wegen beabsichtigter interner Besetzung - auch auf Grund konkurrierender Rechtsvorschriften wie zB BGleiG - einen nicht offensichtlich ungeeigneten externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt.

Die vorherige Prüfpflicht gem. § 164 Abs. 1 SGB IX wird im Übrigen auch vom LAG SH nicht in Frage gestellt

--
&Tschüß

Wolfgang


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