Büroraum (Freistellung)

WoBi, Wednesday, 30.09.2020, 15:25 (vor 1302 Tagen) @ erzengel

Hallo erzengel,

durch die Änderungen dem BTHG kann sich die Vertrauensperson bei in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte, sich selbst freistellen. Beschluss fassen und dies dem Arbeitgeber mitteilen.
Ist so in § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX geregelt.

Das Anrecht auf ein eigenes Büro war derzeit nicht gegeben. (Mitnutzung der BR Räumlichkeiten)

Durch eine volle Freistellung entfällt die Verpflichtung zur Ableistung der geschuldeten, vertraglichen Arbeitsleistung und damit die Zuordnung zu einem Arbeitsplatz. Deshalb wird ein Arbeitsplatz für die ehrenamtliche Arbeit als SBV benötigt.
Wenn der Arbeitgeber ausreichende Sachmittel den BR gewährt und damit der BR der SBV geeignete Sachmittel bereitstellen kann, besteht kein eigenständiger Rechtsanspruch der SBV. Sollte der BR wegen eigener Mangelausstattung der SBV keine geeigneten Sachmittel bereitstellen können, hat die SBV einen eigenen Rechtsanspruch.
Ist in § 179 Abs. 9 SGB IX geregelt.
Anforderungen definieren und dies dem BR vorlegen, damit dieser die Entscheidung treffen kann, ob und wie er die Anforderungen der SBV ggf. abdecken kann. Dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sachmittel des BR zu erweitern, um die Anforderungen der SBV abzudecken oder eigene Sachmittel für die SBV bereitzustellen.

Nachdem § 179 Abs. 9 SGB IX nicht durch das BTHG geändert worden ist, sind ältere Rechtsprechung und Forumsinhalte heranziehbar.

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Gruß
Wolfgang


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