Re: Teilzeitarbeit

hackenberger, Tuesday, 24.02.2004, 09:08 (vor 7338 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

entscheiden tut es letztlich der Arbeitgeber. Schaue
Dir auch einmal das Teilzeit- und Befristungsgesetz
an. Dieses reget grundsätzlich das Thema "Teilzeit".
Der Schwerbehinderte hat nur einen Anspruch auf
Teilzeit, welcher neben dem Anspruch aus dem Teilzeit-
und Befristungsgesetz weiter auch noch über das SGB IX
gestützt wird. Also eine höhere Anforderung an den AG
dieses zu prüfen mit dem Ziel dem gestellten Antrag zu
entsprechen. Übrigens wird der Anspruch auch noch mit
dem § 81 SGB IX gestützt.

Die behindertenbedingte Notwendigkeit eines
Teilzeitanspruches muss der Schwb ggf. ärztlich
belegen.

Aber leider gelten auch bei Schwb die
Grundsatzregelungen des Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Wenn der AG es also belegen kann,
dass es betrieblich wirklich nicht umsetzbar ist, gilt
dieses auch für Schwb.

PS: Noch ein Hinweis: Wenn Schwerbehinderte
behindertenbedingt erkranken und dieses zur
Arbeitsunfähigkeit führt (Krankmeldung), so sollten
sie dieses stets auf der Krankmeldung vermerken
lassen, "behindertenbedingte Erkrankung". Dieses
könnte ggf. einmal von Interesse werden, wenn der AG
wegen zu vieler Krankenfehltage eine personenbedingte
Kündigung aussprechen möchte.

Bernhard


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