Klagefrist (Kündigung)
Hallo Magheinz,
die Aussage zu 2 Wochen ist abweichend zum § 4 KSCHG.
Die Quelle von 2 Wochen würde mich interessieren.Gruß Bifavi
ich bin verrutscht. Die Frist für die Kündigungsschutzklage sind natürlich 3 Wochen.
Ich bin durcheinandergekommen mit dem ersten Absatz im Urteil. Die zwei Wochen sind
1. Die Frist, innerhalb der der AG die Zustimmung bei Integrationsamt beantragen muss und
2. Die Frist, die das Integrationsamt Zeit hat, zur Entscheidung. Trifft es keine, gilt das als Zustimmung.
Man kann das alles zusammenfassen zu: Ab zum Anwalt