Re: § 81 I SGB IX, Absage mit Gründen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 12.03.2004, 16:36 (vor 7321 Tagen) @ Kerstin

Hallo Kerstin,
vor einer Absage der Bewerbung hat doch hoffentlich
ein Gespräch zur Erörterung zwischen AG und SchwbV
stattgefunden.
In diesem ist die Entscheidung und die Gründe zu
benennen.
Entscheidung kann nur ja oder nein lauten.

Die Gründe sind nun das interessante. Dies kann alles
mögliche sein. Nur, er (der AG) muss diese benennen.
Also Leistung, Qualifikation oder was eben sonst noch
gerne so angeführt wird. Die genaue Benennung ist
schon deshalb wichtig, um eine behinderungsbedingte
Benachteiligung zu erkennen.

Wenn Du alle Bewerbungsunterlagen einsehen konntest,
kannst du im Vergleich zu den anderen Bewerbern die
Leistung oder Quali nachvollziehen.
Wenn nicht, dann ist es schwieriger.

Du schreibst, fachliche Eignung ist vorhanden. Wer
hat das festgelegt. Wenn es Aussage des AG ist, lässt
es die Vermutung aufkommen, dass die Absage
behinderungsbedingt ist.
Wenn es "nur" deine Meinung ist, dann ist es
schwierig zu beweisen, dass ein anderer nicht ein
bißchen besser ist.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass die SchwbV eine
Einstellung nicht erzwingen kann.
Hilfreich ist aber in solchen Fällen die
Zusammenarbeit mit dem BR.
Dieser kann z.B.:
- die Einstellung der vorgezogenen Person verweigern.
- einen "Deal" machen, indem er seine Zustimmung zu
einem mitbestimmungspflichtigen Vorgang nur dann
erteilt, wenn der Kollege eingestellt wird.
- usw.

Hoffentlich hilft die diese Antwort nun weiter.

Hans-Peter


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