Re: Praktische Frage (Vollmacht)

hackenberger, Tuesday, 18.05.2004, 11:39 (vor 7276 Tagen) @ Tanja

Also ich verfahre auch stets so wie Hans-Peter es
beschriben hat.

Widersprüche für Betroffene schreibe ich unter dem
Briefkopf des Schwerbehinderten. Nur wenn ich als
SchwbV zur Stellungnahme aufgefordert werde, schreibe
ich unter dienstl. Briefkopf.

Doch könnte man den § 95 auch anders auslegen. Daher
hier einfach mal ein Auzug aus dem Kommentar (Knittel):

§ 95 (1) letzter Satz Unterstützung bei Anträgen auf
Feststellung einer Behinderung

Die Schwerbehindertenvertretung hat Beschäftigte auch
bei Anträgen nach § 69 SGB IX auf Feststellung einer
Behinderung einschließlich ihres Grades und einer
Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf
Gleichstellung nach § 68 SGB IX zu unterstützen.
Hierdurch ist die Berater- und Helferfunktion der
Schwerbehindertenvertretung bereits im Vorfeld der
Feststellung, Anerkennung und Gleichstellung von
schwerbehinderten Menschen präzisiert worden.

Der § 69 SGB IX § 69 betrifft: Feststellung der
Behinderung, Ausweise.

Bernhard

PS: Es gab mal einen Fall, da hat ein MA eiens
Versorgungsamtes einer SBV ein Bußgeld angedroht, weil
er seine Unterstützung "angeblich" zu weit getrieben
hat. Er hat so verfahren wie die Fragestellerin hier
beschreibt. Er berief sich auf irgend eine
Verwaltungsvorschrift/-Regel


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