Zusatzurlaub
Für den Zusatzurlaub in § 125 Abs. 2 SGB IX wurde mit
Gesetz vom 23.04.2004 das "Zwölftelungsprinzip" für
das Jahr der Feststellung der Schwerbehinderung neu
eingeführt.
Meine Frage: Gilt dieses "Zwölftelungsprinzip" auch,
wenn ein seit langem schwerbehinder Mitarbeiter mit 5
Tagen Zusatzurlaub im Laufe eines Jahres (z.B. April,
Mai, August)aus dem Berufsleben ausscheidet >