Re: Bergmannsversorgungsschein

hackenberger, Monday, 07.06.2004, 19:02 (vor 7262 Tagen) @ Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich musste mich erst auch einmal mit diesem Begriff
schlau machen.

Also hier der Auszug aus dem Kommentar zum SGB IX § 75:
1. Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen
Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen nach
entsprechenden Landesgesetzen in Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen und dem Saarland werden auf die
Pflichtzahl angerechnet. Bergmannsversorgungsscheine
können Bergleute erhalten, wenn sie als Folge ihrer
bergmännischen Arbeit berufsunfähig geworden sind.
Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines werden
unabhängig davon, ob sie als Schwerbehinderte oder
Gleichgestellte anerkannt sind, auf den
Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Über die
Anrechenbarkeit hinaus stehen ihnen aber sonstige
Rechte wie etwa Zusatzurlaub usw. nicht zu, wenn sie
nicht zugleich schwerbehinderte Menschen oder
Gleichgestellte sind.

Danach haben diese Beschäftigten kein Wahlrecht, sofer
sie nicht auch Gleichgestellt oder Schwerbehindert sind
.

Bernhard


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