Re: 5 Tage Urlaub nach Rückstufung/Einspruch

hackenberger, Friday, 25.06.2004, 16:14 (vor 7237 Tagen) @ Franz Nestler

Hallo Franz,

als erstes kommt hier die Frage: Woher hat der
Arbeitgeber Kenntnis des Abhilfebescheides mit dem
neuen verminderten GdB>

So lnage kein neuer rechtgültiger Bescheid vorliegt,
hat der alte Bescheid Rechtskraft. So etwas ist u.a.
von großem Interesse auch, wenn es um den Zeitpunkt
geht wann ist der gesetzliche Zietpunkt um in rente
gehen zu können 63 oder 65 Lebensjahr.

Auch ich bin daher der festen Überzeugung, dass der
Anspruch auf den vollen Zusatz-EU besteht. Ich rate
auch stets Schwerbehinderten denen eine Minderung des
GdB droht, vorher den Zusatz-EU zu nehmen (dieses auch
dem AG so mitteilen (so ungefährt ich möchte in der
Zeit vom xx-yy meine 5 Tage Zusatz-EU nehmen)), denn
genommener Urlaub kann nicht mehr gestrischen werden.
Ist nun seit der Änderung des SGB IX und hier der
Zwölftelung des Anspruches auf Zusatz-EU, also pro
Monat des Anspruches 1/12 des Gesamtanspruches.

Daher gegenüber dem AG den Anspruch auf den vollen
Zusatz-EU fordern mit Hinweis auf den weiterhin
gültigen Feststellungsbescheid. Sollte der AG diesen
verweigern, bleibt nur die Klage.

Bernhard

PS: Mitglieder des VdK (www.vdk.de) erhalten dort auch
in diesen Fällen kostenlose Rechtsberatung und sofern
auch notwendig Rechtshilfe. Der Beitrag ist ok. Weiter
berät und unterstützt der VdK alle Mitglieder bei
allen sonstigen Angelegenheit rund um die SGBs (auch
bei Rentenangelegenheiten)


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